Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

&. 3. Auf dem Landtage erscheinen die beiden Dom-Kapitel zu Merse= m. Ernen- 
b## und Naumburg jedes durch einen aus seiner Mitte zu ernennenden Bevoll= nung der Mit- 
mäschtigten und die Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg, und glder des 
Stolberg-Roßla, sobald sie die Majorennitat erreicht haben, in der Regel in 
Person, mit der Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungsfällen durch ein 
Mutglied aus ihrer Familie oder einem sonst geeigneten Bevollmächtigken aus dem 
zwriten Stande vertreten zu lassen. 
Wegen des Amts Walternienburg, welches von dem herzoglichen Hause 
Inbalt-Dessau besessen wird, sindet aber unbedingt die Vertretung durch einen Be- 
vol#mächtigten aus dem zweiten Stande siatt. 
Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch 
Wahl bestimmt werden. 
§. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im H. 2. benannten 9. Bestim- 
Stände bestimmen Wir: iuscheeeinn. 
1für den ersten Stnnddd .. .. .. . .. .. ... auf 6 glieder des 
wie solche §. 2. bereits namentlich aufgefuͤhrt sind. Landtags. 
II. für den zweiten Sindd auf 20 
III. für den dritten Stndd . auf 24 
IV. für den vierten Sandd .. auf 13 
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 72 Mitgliedern fuͤr diesen gan- 
:ier staͤndischen Verband. 
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten des 2ten, Zten und dben 
Standes, so wie die Bildung der hierzu erforderlichen Wahlbezirke, wird eine be- 
sondere Verordnung festsetzen. 
§. 5. Bei der Waählbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provin= V. Bedingun- 
Fal-Landtage werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: g##er Wabl. 
1) Giumdbesitz, in auf= und absieigender Linie ererbt, oder auf andere Weise 4) der Abge- 
erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle ordnetenal- 
wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; ler Staͤnde. 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Vollendung des dreißigsien Lebensjahres; 
der unbescholtene Ruf. 
§#. 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispensiren, be- 
Halten Wir Uns Allerhöchst Selbsi vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen 
findet keine Dispensation siatt. 
6. 7. Das Recht zu dem zweiten Stande als Abgeordneter gewählt zu 27 dr Abge. 
werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz, ohne Rücksicht auf einzelnen 
die adelige Geburt des Besitzers, begründet. Wir behalten Uns jedoch vor, den un 
Besitz bedeutender Familien-Fideikommiß = Güter auf angemessene Weise hierbei 2% eten 
d brtvorrechten. 
L 2 S. 8.
	        
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