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esetzt sind, sollen nicht nach den im gegenwärtigen Gesetz F. 40. u. ff. über die
Aufbebung der lehenherrlichen Rechte ertheilten Vorschriften, sondern vielmehr als
Bauergüter (nach dem zweiten Titel des gegenwärtigen Gesetzes) beurrheilt werden.
Vierter Titel. —
Von der Verbindlichkeit in Beziehung auf die Grundsteuer der
mit Reallasten beschwerten Grundstücke.
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§. 59. In folgenden Fällen hat der verpflichtete Grundbesitzer allein, und 4.
ohne Vergütung von Geien des Berechtigten, die Grundsteuer zu tragen: Belchenver
I. Wenn ihm in einem ansdrücklichen Vertrage oder Judikat (sen es vor abein die
oder nach Einführung der fremden Gesetze) diese ausschliegende VBerbindlichkeit auf- Hüundituer
gelegt worden ist. Jedoch ist in Ansehung der Judikate die besondere, im §. 94.
enthaltene, Bestunmung zu beachten.
K. 60. II. Wenn vor Einführung der fremden Gesetze der Verpflichtete die
damals auf dem Grundstück haftende Grundsteuer (sie mag unter dem Namen: Kontribution,
Grundschatzung, oder irgend einem anderen Namen, vorgekommen seyn)
wirklich trug, ohne von Vren des Berechtigken einen Beitrag oder Vergütung zu
erhalten. Es soll auch in der Anwendung dieser Vorschrift keinen Unterschied machen,
ob in jener Zeit der Verpflichtete, mit Rücksicht auf die Reallast, eine Erleichterung
in der Grundsteuer genoß, oder nicht. 4
K. 61. III. In allen Fallen, worauf die besonderen Bestimmungen der
W. 62. bis 68. nicht Anwendung finden, oder in welchen das Daseyn dieser Bestimmungen
nicht zu erweisen seyn mochte.
g. 62. In folgenden Fällen hat der Berechtigte dem verpflichteten Grund= B. Säce
besitzer die Grundsteuer ganz oder zum Theil zu vergüten. Berechtigte
rund-I.
Wenn dem Berechtigten in einem Verraag oder Judikat (sey es vor oder 38. onnu
nach Einführung der fremden Gesetze) die Verbindlichkeit Aufgelegt worden ist, die oder zum
Grundsteuer allein zu tragen, so ist er auch fernerhin verbunden, die Grundsteuer Tbeil bupver.
dem Verpflichteten vollständig zu vergüten. HZaronsfändige
Ein solcher Vertrag ist insbesondere auch in den Fällen anzunehmen, worin Ber
vor Einführung der fremden Gesetze, an einem damals steuerfreien Grundstück eine
Grumdverleihung, mit Zusage oder ausdrücklicher Erwähnung der Steuerfreiheit,
statt gesunden hat.
In Ansehung der Judikate ist die besondere, im &. 94. enkhaltene, Bestimmung
zu beachten. «
S.63.ll.WenndekBerechtigtedieganze,vorEinfühkungderfkemden
Gesetze auf dem Grundstück haftende, Grundsteuer wirklich trug, so ist er auch fernerbin
verbunden, die ganze Grundsteuer dem Verpflichteten zu vergüten.
K. 64. III. Wenn in den vorbenannten Fällen C. 62. und 63.) der Berech- k, Vergütung.
tigte nach dem Vertrag oder Judikat, oder nach der wirklichen Keillung, nicht die ten Tieils.
ganze Grundsteuer, sondern einen aliquoten Theil derselben G. B. ein Drittheil) zu
tragen hatte, so soll er auch fernerhin denselben aliquoten Wiil der gegenwärtigen
Grundsteuer dem Verpflichteten vergüten. · «
Jahrgang 1825. L . 65.