Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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esetzt  sind,  sollen  nicht  nach  den  im  gegenwärtigen  Gesetz  F.  40.  u.  ff.  über  die
Aufbebung  der  lehenherrlichen  Rechte  ertheilten  Vorschriften,  sondern  vielmehr  als
Bauergüter  (nach  dem  zweiten  Titel  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  beurrheilt  werden.

Vierter  Titel.  —
Von  der  Verbindlichkeit  in  Beziehung  auf  die  Grundsteuer  der
mit  Reallasten  beschwerten  Grundstücke.
äle  n

§.  59.  In  folgenden  Fällen  hat  der  verpflichtete  Grundbesitzer  allein,  und  4.
ohne  Vergütung  von  Geien  des  Berechtigten,  die  Grundsteuer  zu  tragen:  Belchenver
I.  Wenn  ihm  in  einem  ansdrücklichen  Vertrage  oder  Judikat  (sen  es  vor  abein  die
oder  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze)  diese  ausschliegende  VBerbindlichkeit  auf-  Hüundituer
gelegt  worden  ist.  Jedoch  ist  in  Ansehung  der  Judikate  die  besondere,  im  §.  94.
enthaltene,  Bestunmung  zu  beachten.
K.  60.  II.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Verpflichtete  die
damals  auf  dem  Grundstück  haftende  Grundsteuer  (sie  mag  unter  dem  Namen:  Kontribution,
  Grundschatzung,  oder  irgend  einem  anderen  Namen,  vorgekommen  seyn)
wirklich  trug,  ohne  von  Vren  des  Berechtigken  einen  Beitrag  oder  Vergütung  zu
erhalten.  Es  soll  auch  in  der  Anwendung  dieser  Vorschrift  keinen  Unterschied  machen,
ob  in  jener  Zeit  der  Verpflichtete,  mit  Rücksicht  auf  die  Reallast,  eine  Erleichterung
in  der  Grundsteuer  genoß,  oder  nicht.  4
K.  61.  III.  In  allen  Fallen,  worauf  die  besonderen  Bestimmungen  der
W.  62.  bis  68.  nicht  Anwendung  finden,  oder  in  welchen  das  Daseyn  dieser  Bestimmungen
  nicht  zu  erweisen  seyn  mochte.
g.  62.  In  folgenden  Fällen  hat  der  Berechtigte  dem  verpflichteten  Grund=  B.  Säce
besitzer  die  Grundsteuer  ganz  oder  zum  Theil  zu  vergüten.  Berechtigte

rund-I.

  Wenn  dem  Berechtigten  in  einem  Verraag  oder  Judikat  (sey  es  vor  oder  38.  onnu
nach  Einführung  der  fremden  Gesetze)  die  Verbindlichkeit  Aufgelegt  worden  ist,  die  oder  zum
Grundsteuer  allein  zu  tragen,  so  ist  er  auch  fernerhin  verbunden,  die  Grundsteuer  Tbeil  bupver.
dem  Verpflichteten  vollständig  zu  vergüten.  HZaronsfändige

Ein  solcher  Vertrag  ist  insbesondere  auch  in  den  Fällen  anzunehmen,  worin  Ber
vor  Einführung  der  fremden  Gesetze,  an  einem  damals  steuerfreien  Grundstück  eine
Grumdverleihung,  mit  Zusage  oder  ausdrücklicher  Erwähnung  der  Steuerfreiheit,
statt  gesunden  hat.

In  Ansehung  der  Judikate  ist  die  besondere,  im  &.  94.  enkhaltene,  Bestimmung
zu  beachten.  «

S.63.ll.WenndekBerechtigtedieganze,vorEinfühkungderfkemden
Gesetze  auf  dem  Grundstück  haftende,  Grundsteuer  wirklich  trug,  so  ist  er  auch  fernerbin
  verbunden,  die  ganze  Grundsteuer  dem  Verpflichteten  zu  vergüten.

K.  64.  III.  Wenn  in  den  vorbenannten  Fällen  C.  62.  und  63.)  der  Berech-  k,  Vergütung.
tigte  nach  dem  Vertrag  oder  Judikat,  oder  nach  der  wirklichen  Keillung,  nicht  die  ten  Tieils.
ganze  Grundsteuer,  sondern  einen  aliquoten  Theil  derselben  G.  B.  ein  Drittheil)  zu
tragen  hatte,  so  soll  er  auch  fernerhin  denselben  aliquoten  Wiil  der  gegenwärtigen
Grundsteuer  dem  Verpflichteten  vergüten.  ·  «

Jahrgang  1825.  L  .  65.