Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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r Gesinde verrichten lassen, so finden gegen letzteres die Vorschriften der Gesinde, 
Gednung vom Zeen November 1810. Art. 70—81. Anwendung. · 
.. Hm.EbeqsoistdasunterdemRchnemSkcibefåOBesthvvpr,Kuk-nede, 
Moruarium etr. bekanme Recht eines Guts= oder Gerichesbertn, einen Ancheil aus 
dem Mobtllar-Nachlaß elnes Verstorbenen, oder ein einzeliles Seück aus diesem 
Nachlasse zu fordern, allgemein aufgehoben, ohne Rücksicht auf den Stand und die 
peisnlichen Berhälenlsse des Perstorbenen, von dessen Nachlaß die Rede sst. 
11. Die Personalabgabe, welche von den nicht angesessenen Einwohnen 
für den Schutz unter dem Namen: Schusgid, Beirauchsgeld, Heuerlingsgeld, 
Elulicgerrechr, Beiwohnerrecht und unrer andern gleicharclgen Benennungen zu ent- 
richren war, ist aufgehoben; auch finden die Dienste, welche des verllehenen 
Schußzes wegen geleistert werden mußten, nicht mehr Statt. Dagegen haben aber 
auch die bisherlgen Schutzunterrhanen auf die Votrheile, welche ihnen an einigen 
Orkcen dafür zustanden, nicht ferner Anspruch. 
h. 12. Ferner dürfen nicht mehr gefordert werden: 
41) Dien#te, welche wegen der Lehnsverbindung geleister werden mußren, voraus- 
gesehzt, daß sie bloße Ehrendienste waren, oder auf Schus und persönlichen 
Beistand abzweckten, indem die übrigen auf einem bäuerlichen Leöyngut haften- 
den Dienste nach'c6. 5. 6, und 23. des gegenwärrigen Gesetzes zu beurtheilen sind; 
2 alle Dienste, welche wegen der Gerichrsbarkeit geleister werden mußten, wohin 
jedoch die 9. 14. genannren Dienste nichr zu rechnen; 
H die Jagdfrohnen aller Urt, es sey denn, daß von der des #ffenrlichen Weotzles 
wegen vorzunehmenden Ausrorkung schädlicher Thlere die Rede wäre. 
13. Grmieinen, als sosche, sind zur Leistung von Frohndiensten nichr 
anders verbunden, alss wenn ihnen für diese Dienste Grundstücke oder dingliche 
Rechte überlassen sind, oder wenn sie dafür Geldfummen verschulden. 
. 14. Auf Gemeindedienste hingegen, desgleichen auf die unter dem Namen 
von Buͤrgfesten, Landftohnen u. s. w. (A. L. R. Th. 2. Tit. 7. V. 37. bis 45.) zu 
oͤffentlichen Staatsbeduͤrfnissen zu leistenden Dienste, so wie auf diejenigen, welche 
aus dem Kirchen- ober Schulverband zu leisten sind, bezieht sich die Aufhebung nichr. 
15. Jeder bäuerliche Besiher, welchem zur Zele der erlassenen fremden 
Gesetze, ein vererbllches —i*m- an einem Grundstück zustand, har daran jeden, b# 
falls, die J. 21. bestimmcen 
iun Ansehung der vormals zum Konigreich Westphalen gehdrenden Landestheile ist 
H auf die Jeic, wo das westphälische Dekret vom 23 sten Januar 1808. Gesetzes= 
kraft erbalten, zurückzugeben; in Ansehung der vormals Bergischen Landescheile, 
und zwar der darin vorkommenden Kolonaten auf die Zeit, wo das Bergische Dekrer 
vom 126en Dezember 1808., in seder andern Anwendung aber auf die Jeir, wo das 
französisch= hanseatische Dekret vom 9ten Dezember 1811. Gesetzeskrafe erlange har. 
« . 16. Unter baͤuerlichen Besitzern sind hier alle Besitzer solcher Grundstuͤcke 
zu versteben, auf welchen vor Einführung der fremden Gesetze gursberrliche Rechte 
bafceren (§.3.). Es ändere in der Anwendung dieser Bestlmmungen nichts, ob ein 
ganzer Wirebschaftsbof oder einzelne Landstücke, ob ländliche Grundstücke oder bloße 
Häuser, die Gegenstände des Besites sind. 
K.xg# 17. Konnce an dem Grundstück vor Elnführung der fremden Gesetze ein 
gutsberrlicher Vorkauf oder Retrakt ausgeübt werden, so fällr derselbe selr jener 
Einführung binweg. R 2 g. 18. 
aͤlle ausgenommen, das volle Eigenthum erwoͤrben. Orim 
· Fie- bes 
.
	        
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