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Beobachcung der im F. 91. enthaltenen Vorschrift von selbst versteht. So lange ein
solches Heimfallsrecht unabgelöser bestebe,, wird das demselben unterworfene Grund=
stück nach densenigen Grundsätzen vererbe, welche daselbst vor Einfübrung der frem-
den Gesetze bestanden.
24. Bel einem, über die Verpflichtung zu den im 7. 23. genannten
Leistungen entstehenden Sereite soll für deren recheliche Foredauer, wenn dieselben
auf einem Grundbesit haften, so lange vermurher werden, bis der Verpflichrete
wegen der bestrittenen einzelnen Leistung den Beweis führt, daß dieselbe lediglich als
Folge der Leibeigenschaft (F. 4.) zu betrachten sey.
. 25. Ist die Arr der während der bestimmten Anzahl Dienstrage zu leisten-
den Arbeit weder durch Urkunden, noch durch Anerkenneniß, noch durch forrdauernde
Provinzialgesetze oder Herkommen festgeset, so müssen die Pflichtigen an den
Dienstcagen die Arbeic, welche der Dienstberr von ihnen verlange, übernehmen.
. 20. Wenn der eigentliche Zweck der beibebaltenen Dienste auf die Be-
wirchschaftung des berechrigten Gutes gerichter ist, so ist es unstarthaft, statt der
den Grundstücken des Dienstberrn schuldigen Dienste, Arbeiten anderer Art von den
Mlicheigen zu fordern, es sen denn, daß der Berechtigee an einzelnen Orten aus
einem besondern Rechtsgrunde befuge wäre, auch eine solche andere Verwendung der
Dienste vorzunehmen.
DD.— gleicher Arr soll es gehalten werden, wenn der Zweck der beibehalcenen
2 “- irgend einen andern bestimmten Gegenstand (z. B. Reisefubren)
erichtet ist.
8 9. 27. Wenn Dienste nur wegen der Bewirthschaftung des berechtigten
Gutes gefordert werden koͤnnen, so darf der Berechtigte diese Dienste ohne dasjenige
Grundstuͤck, zu dessen Nutzen sie geleistet werden muͤssen, weder verpachten noch ver-
kaufen. Ist es hingegen dem Dienstherrn erlaubt, sich der Dienste auch zu einem
andern Zwecke, als zur Bewirthschaftung des berechtigten Gutes, zu bedlenen; so soll
sowohl der Verkauf, als auch die Verpachtung derselben, ferner gestattet seyn, vor-
ausgesetzt, daß dadurch die Lage der Pflichtigen nicht haͤrter werde.
- 28. Muß der Pflichtige nach der Anweisung der gesetzlichen Behoͤrde an
einem Tage, wo er fuͤr den Gutsherrn haͤtte arbeiten muͤssen, einen oͤffentlichen
(Staats- oder Gemeinde-) Dienst verrichten, so sollen die Vorschriften des Allg.
S. R. Th. 2. Tit. 7. 0. 432. — 434. zur Anwendung kommen.
#ö 29. Alle nach F. 23. beibehaltenen Ubgaben und Dienste müssen bis zu
lbrer Ablösung nach wie vor unweigerlich geleistet werden; bei entstehendem Streit
trict das in der Allg. Ger. Ord. Tb. 1. Tir. 41. F. 58. u. f. vorgeschriebene Ver-
fabren ein.
. 30. Durch freien Vertrag können zwar auch neue Dienste, sedoch keine
andere als gemessene, auf ein bäuerliches Grundstück gelegt werden. Ueber die
Ablösbarkeic dieser neuen Dienste wird in der Ablösungs-Ordnung (F. 92.) das
Nötbige bestimme werden.
f.31. In Ansebung der zu den bäuerlichen Besihungen gehörigen Holzungen,
sollen folgende Grundsätze geleen:
1) Dem Gutsberrn verbleiben die ihm an den Holzungen des Bauergutes zustehen-
den Nutungsrechte, als Holzung, Mast, Hütung u. s. w. auch fernerbin bis
zur Ablösung derselben.
2) Dle