A. Erbliche
Besitzrechte
und Real-
lasten außer
dem gutsberr-
lichen Ver-
haͤltnisse.
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2) Die Abfindung des Gursherrn durch Nakuralcheilung kann von dem Besitzer
wider den Willen des Gutsherrn niemals, von dem letzern aber ohne Zustim-
mung des erstern nur dann verlangt werden, wenn der zu rheilende Forstgrund
nicht ganz von den Grundstücken des Bauergutes eingeschlossen ist.
3) Wenn die Nakuralkheilung hiernach nicht zulässig ist, und die Betheiligeen sich
über die Eneschädigung nicht sonst vereinigen, so erfolge dieselbe durch eine
Geldrente, welche mit den übrigen gutsberrlichen Abgaben gleiche Rechte
genießt, und nach gleichen Grundsäßzen ablöslich ist.
4) Es wird daber bei enrstehendem Sereite der Umfang der Gerechesame des Gurs-
berrn und des Besitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein gesetzlichen
Vorschrifeen über die Theilung gemeinschaftlichen Eigenchums der Anrheil des
Gutsberrn festgestellt, und dessen Werrh durch Ubschätzung von Sachverstän-
digen auf eine Geldrente zurückgeführte. ..
5) Nach geschehener Naturalabtheilung oder Feststellung der dem Gutsherru
gebührenden Geldrente, geht das volle Eigenthum aller hiernach dem Bauer-
gute zufallenden Holzungen an den Besitzer uͤber.
Alle diese Bestimmungen gelten jedoch nur von dem Fall, wenn die Holzun-
gen Zubehoͤr des Bauerguts sind, so daß sie vor der fremden Gesetzgebung in dem-
felben Besitzverhaͤltniß wie das uͤbrige Bauergut standen, und dem Gutst errn blos
gewisse Nuhungen derselben vorbehalten waren. Gehörc aber umgekehrt der Wald
dem Gutsberrn, und sind den Bauern nur gewisse Nuzungsechte darauf eingeräumr,
so behaͤlt e4 hei diesen. sa woie sie noch J. 18. noch fortdauern, sein Bewenden,
und kommen dabel die Vorschriften der Gemeinheirscheilungs= Ordnung vom
'ten Juni 1821. zur Anwendung. Dieses letzte finder auch wegen des zu den Bauer-
böfen gehörenden Ancheils an den im Mireigenehum der Gutsberrschaft begriffenen
Holzungen starc.
. 32. Die auf dem Bauergure zerstreuc stehenden Bäaume, sind ohne befon-
dere Enrschädigung des Gursherrn, ein Eigentbum des Besihers. Wo aber das
besondere Rechrsverhälcnif bestanden, daß der Besitzer aus dem gesammren Gebölze
seinen Holzbedarf zu Unrerhalrung seiner Gebäude, Befriedigungen und Ackergerätb=
schaften vorzugsweise enenebmen, und das Nuhungsreche des Gutsberrn erst nach
Befriedigung dieses Bedarfs zur Ausübung kommen durfte, da kann der Besiter bei
der Auseinandersetung mit dem Gursberrn über die übrige Holzung senen Bedarf
nur in so welt zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht schon durch die Nugung
der zerstreut stebenden Bäume gedeckt ist.
Fur diesenigen Holzungen, wovon dem Gutsberrn nur eine Oberaufsicht, und
gar keine eigene Theilnahme an der Benutzung zustand, dar derselbe keine Enrschädi-
gung zu fordern. « «
Dritter Titel.
Von den übrigen durch die fremden Gesetze beibebalrenen oder
abgeänderten Rechtsverhältnissen.
6. 33. Die Vorschriften, welche das gegenwärtige Gesetz #3. 15.— 22, über
die im gutsberrlichen BVerhälcnisse verliehenen erblichen Besitzrechte enchälr, sollen
auch auf alle diesenigen erblichen Besitzrechte angewendet werden, welche mit keinem
uksberrlichen Verhaltnisse in Verbindung stehen, wohin namentlich auch die Hobs-
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