Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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spruch  auf  die  dritte  Klasse  kommt  jedoch  den  aͤltern  Hypothekenglaͤubigern  nur
in  sofern  zu  gut,  als  sie  sich  vor  dem  1sten  September  1826.  melden,  in  welchem
  Fall  sie  nach  der  Vorschrift  des  §.  9.  zu  behandeln  sind,  und  dadurch  die
im  §.  10.  angegebenen  Rechte  erlangen,  auch  in  Absicht  der  Bestimmung  der
Priorilät  die  Zeit  der  Anmeldung  nicht  beachtet  werden  soll.  Wer  sich  bis  zu  jenem
Tage  nicht  gemeldet  hat,  verliert  jeden  Anspruch  auf  diese  durch  die  altern  Gesetze
  begründete  Priorikät  und  ist  lediglich  nach  Unsern  gegenwärtig  eingefühmen
Gesetzen  zu  bemtheilen.
Von  Straf-  §.  23.  Die  üm  Allgemeinen  Landrechte  enthaltenen,  so  wie  die  später  ersachen.
  gangenen  Strafgesetze  dürfen  bei  den  vor  dem  1sten  Dezember  d.  J.  begangenen
noch  nicht  besiraften  Verbrechen  nur  alsdann  angewendet  werden,  wenn  die  dadurch
  geordneten  Strafen  gelinder  sind,  als  diejenigen,  welche  nach  bisherigen
Gesetzen  auf  das  vorliegende  Verbrechen  statt  gefunden  härten.  Bei  den  Verbrechen
aber,  welche  nach  dem  1sten  Dezember  d.  J.  begangen  werden,  treten  die  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landreches  und  der  spätern  Gesetze  ohne  Unverschied  ein.
eealieme  §.  24.  Vom  isten  Dezember  d.  J.  an,  soll  die  Allgemeine  Gerichts-##
  v.  1len  De,  ordnung  für  die  Preußischen  Staaten,  nebst  dem  Anhange  zu  selbiger  und  den
zwerd.  Rrat  nachher  erfelgten  Abänderungen,  Jusätzen  und  Erläuterungen  in  oben  genamm##en
vaben.  Landestheilen  und  Orten  ebenfalls  gesetzliche  Kraft  haben,  so  daß  solche  bei  den
Ober=  und  Untergerichten,  sowohl  in  den  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten,  als
auch  in  allen  übrigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  einzigen  Richeschmur  des
Verfahrens  zu  nehmen  ist  und  von  dem  gedachten  Zeilpunkte  an,  die  bisherigen
Vorschriften  wegen  des  gerichtlichen  Verfahrens,  insbesondere  auch  wegen  der
Zulssigkeit  der  Beweismiltel,  als  abgeschafft  und  aufgehoben  zu  betrachten  find.
TLandesJustiz=  §.  25.  Die  Gerichtsbarkeit  über  erimirte  Personen  und  Grundstücke  soll
Kelegioem.  von  dem  betreffenden  Oberlandesgerichte  ausgenbt  werden.

Dieses  Landes-Justiz-Kollegium  bildet  zugleich  in  den  dazu  angethanen
Fällen,  nach  der  darüder  zu  ertheilenden  besondern  Anweisung,  die  Apellations=Instanz
  für  die  Untergerichte  seines  Bezirks,  führt  die  Aufsicht  über  die  letztern
in  allen  ihren  Amtsangelegenheiten  und  besorgt  als  Lehnskurie  alle  auf  die  Lehngüter
  Bezug  habenden  Geschäfte.  Das  Oberlandesgericht  in  Münster  bildet  aber
die  Apellations-Instanz  in  Prozessen,  in  welchen  in  erster  Instanz  von  dem  erfterwähnten
  Oberlandesgerichte  erkanmt  worden,  und  die  Revisions-Instanz  für
die  Untergerichte,  in  sofern  nach  dem  Gegenstande  die  Sache  nicht  vor  das  Geheime
  Obertribunal  gehört.  Das  Oberlandesgericht  zu  Münfter  erkennet  auch
in  denjenigen  Umersuchungssachen  in  zweiter  Instanz,  in  welchen  in  ersfler  Instanz
  von  dem  betreffenden  Oberlandesgerichte  erkannt,  oder  ein  von  dem  Untergericht

  abgefaßtes  Erkenntniß  bestatiget  worden.
untergerichte.  §.  26.  Ueber  die  Einrichtung  Unserer  landesherrlichen  Untergerichte  wird
eine  besondere  Instruktion  das  Nöthige  bestimmen.  -
5.27.