Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Elgenschaft 
der Mitglieder 
d. Kreisstande 
Rubende 
Stimmen. 
Sidͤdtische 
Abgeordnete. 
Bäuerliche 
Abgeordnete. 
Etellvertreter. 
Wablen. 
— 204 — 
b) Ehefrauen durch ihre Ehogatten, in sofern VBater, Vormund und Chegatte 
selbst zur Ritterschaft des preußischen Staats gehören. 
Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, so stehr ihnen das Recht zu, zur Ab- 
gabe der Stimmen zu bevollmaächtigen. 
c) Unverheiratheten Besitzerinnen. 
d4) Allen qualifizirten Besitzern, in sofern sie behindert sind, persönlich zu er- 
scheinen. 
Die Vertreter müssen jederzeit zur Ritkerschaft des preußischen Staaks gehs- 
ren, und die Bedingungen des F. 6. ihnen nicht entgegen stehen. 
S. 6. Zur persönlichen Ausübung des Stimmenrechts auf den Kreistagen, 
ist bei allen Ständen und gestatteren Vertretern erforderlich: 
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
b) die Vollendung des 2 tsten Lebensjahres; 
) unbescholtener Ruf. 
Wo dieser Ruf von der Versammlung bestrictten wird, ist auf den Bericht 
des Ober-Präsidenten von Unserem Staatsministerio zu entscheiden. 
§. 7. Riltergutsbesitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Staͤdte, 
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung 
einer Stimme berechtigt. 
&. 8. Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreis- 
tage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Rittergurs 
befinden, sind ebenfalls nur zur Führung Einer Stimme berechtigt. Wenn sie 
aber noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, so beschicken sie auch die dorti- 
gen Kreisständischen Versammlungen. 
§. 9. Die siäbtischen Abgeordneten zu den Kreistagen, muͤssen jederzeit 
wirklich fungirende Magistratspersonen seyn. 
. 10. Die Abgeordneten des Bauernstandes können nur aus wirklich im 
Diensie befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens 
das zur Qualiftkation eines bauerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtag er- 
forderliche Grundeigenthum besitzen. 
§. 11. Für einen jeden Abgeordneten des zweiten und dricten Standes 
wird ein Stelloertreter gewählt, welcher gleichfalls die §. 6., F. 9. und S. 10. be- 
stimmten Eigenschaften haben muß. « 
5.12.JndenSkädtemwelcheneineVikilstimmeaufdemKreiötagezm 
steht, erwählt der Magistrat den Kreistags-Abgeordneten aus seiner Mirte. 
In allen übrigen Städten erhennt der Magistrat einen Wähler, und diese 
treten zur Wahl der Kollektiv-Abgeordneten zusammen. 
Sollten sich die Wähler über diese nicht einigen, und eine Gleichheit der 
Stimmen obwalten, so allternirt die Beschickung des Kreistages jährlich unter den 
zu
	        
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