Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Elgenschaft

der  Mitglieder

d.  Kreisstande

Rubende
Stimmen.

Sidͤdtische
Abgeordnete.

Bäuerliche
Abgeordnete.

Etellvertreter.

Wablen.

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b)  Ehefrauen  durch  ihre  Ehogatten,  in  sofern  VBater,  Vormund  und  Chegatte
selbst  zur  Ritterschaft  des  preußischen  Staats  gehören.
Wenn  dies  jedoch  nicht  der  Fall  ist,  so  stehr  ihnen  das  Recht  zu,  zur  Abgabe
  der  Stimmen  zu  bevollmaächtigen.
c)  Unverheiratheten  Besitzerinnen.
d4)  Allen  qualifizirten  Besitzern,  in  sofern  sie  behindert  sind,  persönlich  zu  erscheinen.


Die  Vertreter  müssen  jederzeit  zur  Ritkerschaft  des  preußischen  Staaks  gehsren,
  und  die  Bedingungen  des  F.  6.  ihnen  nicht  entgegen  stehen.

S.  6.  Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmenrechts  auf  den  Kreistagen,
ist  bei  allen  Ständen  und  gestatteren  Vertretern  erforderlich:

a)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
b)  die  Vollendung  des  2  tsten  Lebensjahres;
)  unbescholtener  Ruf.

Wo  dieser  Ruf  von  der  Versammlung  bestrictten  wird,  ist  auf  den  Bericht
des  Ober-Präsidenten  von  Unserem  Staatsministerio  zu  entscheiden.

§.  7.  Riltergutsbesitzer,  geistliche  oder  milde  Stiftungen,  so  wie  Staͤdte,
welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jederzeit  nur  zur  Führung
einer  Stimme  berechtigt.

&.  8.  Städte,  welche  als  solche  die  Berechtigung  haben,  auf  dem  Kreistage
  durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen,  und  sich  im  Besitz  eines  Rittergurs
befinden,  sind  ebenfalls  nur  zur  Führung  Einer  Stimme  berechtigt.  Wenn  sie
aber  noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergüter  besitzen,  so  beschicken  sie  auch  die  dortigen
  Kreisständischen  Versammlungen.

§.  9.  Die  siäbtischen  Abgeordneten  zu  den  Kreistagen,  muͤssen  jederzeit
wirklich  fungirende  Magistratspersonen  seyn.

.  10.  Die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  können  nur  aus  wirklich  im
Diensie  befindlichen  Schulzen  oder  Dorfrichtern  gewählt  werden,  welche  wenigstens
das  zur  Qualiftkation  eines  bauerlichen  Abgeordneten  zum  Provinzial-Landtag  erforderliche
  Grundeigenthum  besitzen.

§.  11.  Für  einen  jeden  Abgeordneten  des  zweiten  und  dricten  Standes
wird  ein  Stelloertreter  gewählt,  welcher  gleichfalls  die  §.  6.,  F.  9.  und  S.  10.  bestimmten
  Eigenschaften  haben  muß.  «

5.12.JndenSkädtemwelcheneineVikilstimmeaufdemKreiötagezm
steht,  erwählt  der  Magistrat  den  Kreistags-Abgeordneten  aus  seiner  Mirte.

In  allen  übrigen  Städten  erhennt  der  Magistrat  einen  Wähler,  und  diese
treten  zur  Wahl  der  Kollektiv-Abgeordneten  zusammen.

Sollten  sich  die  Wähler  über  diese  nicht  einigen,  und  eine  Gleichheit  der
Stimmen  obwalten,  so  allternirt  die  Beschickung  des  Kreistages  jährlich  unter  den

zu