Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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zu elner Kollektivstimme betechrigten Städren. Die Reihefolge unter ihnen besiimmrt 
sodann das Loos. 
&é. 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellverrreter des Bauern- 
standes wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. 
Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke 
einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stelloertreter zu wählen ist. 
. 14. Die Wahlen der kollektiv-wählenden Städte und die des dritten 
Scandes stehen unter Aufsicht des Landraths. 
§. 15. Sämmtliche Wahlen erfolgen auf Lebenszeit, jedoch ist ein jeder 
Gewählte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem Verlust 
des Grundbesitzes oder der amtlichen oder moralischen Qualifikation hört das Recht 
für Kreisstandschaft auf. 
#. 16. Der Landrath oder wenn derselbe behindert ist, der alteste Kreis= Vorg# 
Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst, wenn Rechte von Fa- 
milien oder geistlichen Stifrungen nicht eine entgegenstehende Observanz begründen, 
den WVorsitz, leitet die Geschafte, und ist verpflichtet die Ordnung in den Berathun- 
gen zu erhalten. 
Wenn seine Erinnerungen kein Gehäör finden, ist er befuge, die Ordnung- 
störenden Mitglieder von der Versammlung auszzuschließen; jedoch hat er darüber 
sofort an den Ober-Präsidenten der Provinz zur weitern Verfügung zu berichten. 
S. 17. Der Landrath ist verpflichtet, alljahrlich wenigslens einen Kreisrag Jasammen- 
anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es den Bedürfnissen enis e 
der Geschäfte für angemessen halr. " 
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreis- 
tage Anzeige zu machen. « 
· H.18.SolangeKommunalkGegenstckndestüherekchiöverbåndeab-Vaemigag 
zuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener ererer t 
Kreise, zu diesen Zwecken gestatet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der gunnere 
Stände betreffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt 
werden. 
# 19. Die Stände verhandeln auf dem Kreiskage gemeinschafflich. Beschläßz. 
Die Beschlüässe werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath 
hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zuglrich Kreisstand ist, 
kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz führen. 
Bei gleichen Stimmen entscheider die Srimme des Vorsitzenden, und wenn 
derselbe nicht stimmfätig ist, die Stimme des dltesten Kreisdeputirten. 
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung die Kreistagsbeschlüsse vorzulegen, 
welche zur Ausführung deren Zustimmung erfordern. 
K. 20. Finder ein ganzer Stand durch einen Kreiskagsbeschluß in seinen Senter#s. 
Interessen sich verletze, so steht ihm, mitfelst Einreichung eines Separat-Voti 
der
	        
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