Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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kor Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheir 
ressorkirt. 
Bei Zusammenbernfung der Kreisstände hat der Landrarh in der Kurrende 
die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Die Erscheinenden find danm be- 
fugt, einen Beschlaß zu fassen, und durch solchen die Außenbleibenden, wie die 
Abwesenden, zu verbinden. 
Ausführuns. . 21. Der Landrath führt die Beschlüsse der Krelss#t#nde aus, in sofern 
die Regierung nicht eine andere Beh##rde mit der Ausführung ausdrücklich beauf- 
tragt, oder die Sache als sichndische Kommunal-Angelegenheit nicht besonders 
gewählten Beamten übertragen ist. 
*nzr7 &. 22. Der Oberprdscd#ent der Provinz hat die zu dem Zusamment#t 
m“*“3 der Kreisstände nach vorstehenden Vorschriften erforderlichen Berfägungen unge- 
stboltiie säumt zu veranlassen, und hören mit deren Wirksamkeit dle durch das Gensd'ar= 
4Arcegänte merie-Edikt vom 30sten Julius 1812. angeordneten. Kreisverwaltungen, da wo 
atreten. sie eingefuͤhrt werden, auf. 
Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825. 
#. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
Verzeichnic 
der zu Vieil= und Kollektiv-Stimmen auf den Kreis- Tagen berscheigeen Ste####te# 
Matk Bramdenbrg. 
I. Alt.Mark. 
1) Osterburger RKreis. 
Ubgeokdneter 
Seehausen 19 
Osterburg, Werben, Arendse ’.............. 1 
2) Salzwedelscher Kreis. 
Salzwebdbeieieiee 1 
albe «............. — 4 
5) Gerdelegeascher- Kreis. 
Gardelegen — 1 
Oebisfekdke ·..... i-! » 
4) Sten-
	        
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