— 216 —
Versammlung aus denen des ersten Standes auf die Dauer der Hälfte einer Wahl-
periode für den Provinzial-Landtag gewählt und von Uns bestätigt. Der Ober-
Präsident hat Unsere Besichtigung durch den Minister des Innern bei Uns nachzu-
suchen. In Neu-Vorpommern führt der Fürst Puttbus, und wenn derfelbe nicht
anwesend ist, der jedesmalige Abgeordnete des Bergenschen Kreises den Worfsitz.
§ 6. Dem Vorsitzenden steht auf dem Kommnnal-Landtage die nämliche
Wirksamkeit mit gleichen Verpflichtungen und gleichen Befugnissen zu, welche dem
Landtags-Marschall auf dem Provinzial-Landtage angewiesen ist.
§. 7. Ein jeder der 2 Kommunal-Landtage hat aus seiner Mitte einen
engern Ausschuß von 2 Mitgliedern des usten und einem Mitgliede eines jeden der
beiden andern Stände auf Dauer der Wahlperiode zu erwählen, denen in Alt-Vor-
und Hinterpommern die alte Benennung von „Vor= und Hinterpommersche Land-
stuben“ und in Neu-Vorpommern dievon „Land-Kasten-Bevollmächtigten“ ver-
bleibt, und denen in Beziehung auf Führung und Kontrolirung der Verwaltung der
Kommunal-Angelegenheiten diejenige Geschäftswirksamkeit zuzuweisen ist, welche
jenen alten siändischen Behörden früher und seither oblagen.
Den Stüänden bleibt die Bestellung eines Syndici und des erforderlichen
Subaltern-Personals überlassen. ,
g.8.DieKommunal-Landtagetretenalljährlichzusammen5heissest-
punkt des Zusammentretens haben fuͤr die Zukunft die Staͤnde auf dem ersten Kom-
munal-Landtage zu beschließen, dem Ober-Praͤsidenten aber in der Regel 8 Wochen
vorher dieserhalb Anzeige zu machen.
Die Dauer der Kommunal-Landtage darf nicht über 4 Wochen hinaus-
ehen.
§#. 9. Die Ladung der Mitglieder des Kommunal-Kandtags geschieht
durch den Vorsitzenden. Mit derselben ist eine Bekannemachung der für die Ber-
handlungen der bevorstehenden Versammlumg bestimmten Gegenstände zu verbinden
und dem Ober-Präsidenten mitzutheilen. Zu diesem Zwecke haben die im F. 7. an-
gedeuteten engern Ausschüsse, die Kreise und Gemeinden die hierher gehörenden
Anmeldungen und Anträge zu behöriger Zeit dem Vorsitzenden einzureichen.
#§. 10. Zu den ersten nach der gegenwärtigen Bestimmung anzuordnenden
Kommunal-Landtagen wird in Hinterpommern und Alt-Vorpommern der dlteste
der dermaligen Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft die Ladungen ergehen
lassen, den Kommunal-Landtag, wenn die Mitglieder zusammen getreten sind, eröffnen
und demnach die Direktion bis nach erfolgter Besiäktigung des Vorsitzenden, führen.
#K. 11. Sämmtliche in dem Gesetze vom 1sten Julius 1823. G. 38 bis
47. für die Geschaftsführung auf dem Provinzial-Landtage enkhaltene Bestim-
mungen sind bei den Kommunal-Landtagen in Anwendung zu bringen. Es
bleibt den Ständen überlassen, die Geschafts-Ordnung auf dem Kommunal-Land-
tage durch ein Regulativ noch naher festzustellen.
S. 12.