Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  107.  395

den  Charakter  einer  selbständigen  Behörde  an,  welche  ohne  Teilnahme
  des  Landesherrn  ihre  Geschäfte  erledigte.  Für  die  Bearbeitung
  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  sich  der  Landesherr
auch  jetzt  zur  persönlichen  Entscheidung  reservierte,  wurde  ein
Ausschuß  des  Geheimen  Rates,  das  landesherrliche  Kabinett  gebildet
  ?.

In  denjenigen  Ländern,  welche  privilegia  de  non  appellando
besaßen,  errichtete  man  seit  der  zweiten  Hälfte  des  siebzehnten
Jahrhunderts  besondere  obere  Gerichtshöfe,  welche  an  Stelle  der
Reichsgerichte  als  dritte  Instanz  fungierten  und  die  Appellationen
von  den  Hofgerichten  und  Kanzleien  entschieden.  Sie  führten  den
Namen  Tribunale  oder  Oberappellationsgerichte®.

Die  lokale  Verwaltung  wurde.  in  dieser  Zeit  auf  den
landesherrlichen  Besitzungen  durch  Amtmänner  (Pfleger,
Drosten,  vgl.  oben  S.  393)  geführt,  welche  seit  dem  sechzehnten
Jahrhundert  gewöhnlich  dem  Gelehrtenstande  entnommen  waren.
In  ihren  Händen  vereinigten  sich  Justiz,  Polizei  und  die  Verwaltung
  der  landesherrlichen  Domänen  und  Regalien?.  Gegen  Ende
des  siebzehnten  Jahrhunderts  entwickelte  sich  das  System  der
Verpachtung  der  Domänen.  Seit  dieser  Zeit  wurde  den  Pächtern
vielfach  auch  die  Ausübung  der  Justiz  und  Polizei  auf  den  landesherrlichen
  Domänen  übertragen  !°.  Doch  führten  die  großen  Mißstände,
  welche  dieses  System  zur  Folge  hatte,  schon  im  achtzehnten

 

 

Jahrhunderts;  (Seydel-Piloty,  Bayer.  Staatsr.  1  7  (ausführlicher  die  2.  Aufl.
des  Seydelschen  Werkes,  1  18  ff.),  der  württembergische  Geheime  Regimentsrat
  1628  (v.  Sarwey,  Württemb.  Staatsr.  2  113;  Wintterlin,  Gesch.  der  Behördenorganisation
  in  Württemberg  63  ff).  [Auch  in  Hannover,  in  der
Markgrafschaft  Baden  und  in  den  hessischen  Staaten  bestanden  Geheimratskollegien;
  vgl.  E.  v.  Meier,  hannöv.  Verfassungs-  und  Verwaltungsgesch.
1  153f.,  2  Afi.;  Walz  in  der  Laband-Festschrift  von  1903,  287f£.;  W.  van
Calker,  im  Jahrb.  Öff.  R.  2  125.  —  Über  analoge  Einrichtungen  im  alten
England  und  Frankreich  vgl.  Hintze,  Histor.  Zeitschr.  100  65  fl.,  77  fi.

?  In  Preußen  seit  dem  Großen  Kurfürsten  (Stölzel  a.  a.  O.  365  ff.;
E.  v.  Meier  a.  a.  O.  8ff.),  in  Sachsen  im  Jahre  1706  (v.  Römer  a.  a.  O.
%)  „m,  Bayern  im  Jahre  1726  (Kreittmayr,  Bayr.  Staatsr.  $  165;  Seydeliloty

  1  8.

8  Von  großem  Einfluß  auf  die  Gestaltung  dieser  Gerichte  waren  die
Einrichtungen  beim  Tribunal  in  Wismar,  das  Schweden  für  seine  deutschen
Besitzungen  im  Jahre  1653  errichtete  (A.  Balthasar,  Historische  Nachricht
von  den  Landesgerichten  im  Herzogtum  Pommern  (1733)  826).  Andere  derartige
  Gerichte  sind:  das  1703  begründete  Oberappellationsgericht  oder
Tribunal  zu  Berlin,  später  Obertribunal  genannt  (Stölzel  a.  a.  O0.  2  55  ff.),
das  Oberappellationsgericht  zu  Kassel  vom  15.  Februar  1746,  das  Oberappellationsgericht
  zu  Celle  vom  26.  Juni  1713  (E.  v.  Meier  a.  a.  O.  294  ff.).
9  pa  v.  Meier,  Hannoversche  Verfassungs-  und  Verwaltungsgesch.

10  So  namentlich  in  Preußen,  (vgl.  Isaacsohn,  Gesch.  des  preuß.  Beamtentums
  8  57  ff.,  135  ff.;  Stadelmann,  Preußens  Könige  in  ihrer  Tätigkeit
für  die  Landeskultur  (Leipzig  1878)  1  85ff.;  E.  v.  Meier,  Enzykl.  (6.  Aufl.)
2  659,  Reform  der  Verwaltungsorganisation  (2.  Aufl.)  ff.  (daselbst
440  N.  66—68  weitere  Literaturangaben)  und  Kursachsen  (v.  Witzleben,  Die
Entstehung  der  konstitutionellen  Verfassung  des  Königreiches  Sachsen  114).