Contents : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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sönlichen  Kirchengemeindeangehörigkeit  beruhen,  nicht  mehr  ver—
pflichtet.  Gleiches  gilt  beim  Uebertritt  in  eine  andere  Religionsgemeinschaft,
  wenn  der  Uebertretende  von  den  Lasten  seines  bisherigen
Verbandes  befreit  sein  will  (G.  v.  7.  Dez.  1878).  Die  Ausgetretenen
können,  nach  Prüfung  ihrer  Religionsgrundsätze  und  Gebräuche  hingesehen
  auf  die  bürgerliche  Ordnung  und  Sicherheit  durch  die  Abteilung
  IV  des  Staatsministeriums,  eine  besondere  Religionsgemeinschaft
  mit  häuslicher  und  öffentlicher  Religionsübung  bilden  und
Korporationsrechte  durch  Verleihung  der  Staatsregierung  erhalten
(Art.  6  eod.;  Art.  84  EG.  z.  BGB.).  Vergl.  auch  oben  §  25,  II,
B,  16.  Eheliche  Kinder  werden  in  der  Religion  des  Vaters,  uneheliche
  in  der  der  Mutter  erzogen.  Doch  hat  —  mit  gewissen  Modifikationen
  —  grundsätzlich  derjenige,  dem  die  Sorge  für  die  Person
eines  Kindes  zusteht,  das  Recht,  das  religiöse  Bekenntnis  zu  bestimmen,
in  welchem  es  erzogen  werden  soll  (G.  v.  18.  Aug.  1899).  Der
Vormund  oder  Pfleger  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtt.
  Nach  der  Entlassung  aus  der  Volksschule  oder  nach
Erreichung  des  entsprechenden  Alters  gehört  zur  Aenderung  des  Bekenntnisses
  eines  Kindes  seine  Zustimmung.

Jedem  bilfsbedürftigen  Deutschen,  sowie  auch  den  aufenthaltsberechtigten
  Ausländern  ist  von  dem  verpflichteten  Armenverbande
(s.  o.  §§  21,  vorl.  Abs.;  221)  Oddach,  Unterhalt,  Krankenpflege  und
Begräbnis  zu  gewähren,  eventuell  in  einem  Armen=  oder  Krankenhause
  und  unter  Anweisung  entsprechender  Arbeiten  (G.  v.  24.  Febr.
1872,  14.  Dez.  1889;  ferner  oben  §§  17,  III  I.;  19).

Alle  Untertanen  haben  zu  den  Zwecken  des  Staates  beizutragen,
namentlich  durch  Steuern  nach  Maßgabe  der  Gesetze  (Art.  10  G.).
Alle  im  Lande  sich  aufhaltenden  Fremden  sind,  soweit  sie  nicht  eine
völkerrechtliche  Ausnahme  genießen,  den  Gesetzen  des  Landes  Gehorsam
schuldig  und  werden  wegen  der  im  Lande  vorgenommenen  Handlungen
  nach  diesen  Gesetzen  beurteilt.  Sie  genießen  den  Schutz  des
Landes,  können  aber  bei  unruhigem  und  ungesetzlichem  Verhalten  aus
dem  Lande  gewiesen  werden  #).

In  den  als  Mittelpunkte  des  Gewerbes  und  Handels  sich  zeigenden
  Orten  können  Handels=  und  Gewerbekammern  eingerichtet  werden
zur  Vertretung  gemeinschaftlicher  Interessen  dieser  und  als  sachverständige
Organe  der  Regierung  (Art.  77  G.  v.  16.  Juni  1862),  deren  Mit-1)

  Bezüglich  deutscher  Reichsangehöriger  modifizieren  diese  Bestimmungen  die
Reichsgesetze  (vergl.  z.  B.  Art.  3  der  Reichsverf.;  §  12  BG.  v.  1.  Nov.  1897).