Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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F. 41. Jeder Anwesende erhaͤlt von beiden Listen ein Exemplar, und 
bezeichnet zuerst auf der Liste der Großhändler 2c. so viel Personen, als von dieser 
Klasse mir Einschluß der Stellvertreter zu wählen sind. 
S. 42. Alsdann werden die Listen wieder eingesammelt, und ihre Zahl 
wird mit der Jahl der Anwesenden verglichen; hierauf werden aus jeder Liste die- 
jenigen, auf welche die Stimmen gefallen sind, ausgezogen und aufgezeichnet. 
Diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, werden als gewählt 
bekannt gemacht, und treten in die Zahl der Aeltesten ein. 
Die nächsifolgenden sind Stellvertreter. 
Unter denen, welche gleiche Stimmen haben, entscheidet das Loos. 
S 43. Die bereits gewählten 10 Aeltesten (nicht die Stellvertreter) 
werden von jedem Mitgliede in der 2ten Liste ausgestrichen, damit sie nicht dop- 
pelt gewählt werden, und es wird sodann mit der zweiten Wahl eben so wie mit 
der ersten verfahren. 
Sollte bei dieser Wahl ein schon früher gewählter Stellvertreter in die 
Zahl der Aeltesten eintreten, so tritt an seine Stelle derjenige, welcher nächst ihm 
die meisten Stimmen gehabt hat. 
S. 44. Die Aeltesten wählen am folgenden Tage unter sich auf 4 Jahre 
zuerst einen vorsitzenden, und dann einen zweiten und einen dritten Vorsteher. 
Den Vorltehern sieht frei, ihr Amt nach dem Ablaufe zweier Jahre 
niederzulegen. . 
H.45.DieWahlenwetdendurchdendabeijedesmalzuzuziehenden 
Rechtsanwald der Kaufmannschaft, unter ausführlicher Angabe des slatt gefun- 
denen Verfahrens, prokokollirt, und das Wahlprotokoll wird von ihm und von 
den drei Vorstehern unterschrieben. 
Nuch wird das Umlaufschreiben mit den Unterschriften der zur Wahl Ein- 
geladenen dem Protokolle beigefügt. 
§. 46. Alle diese Wahlen sind auch für die, welche der Wahlversamm- 
lung nicht beigewohnt haben, gültig und verbindend. Ec ist nicht zulässig, bei 
dieser Versammlung durch Bevollmaächtigte zu erscheinen. 
VI. Abschnik t. 
Von dem Verfahren der Aeltesten bei der Verwaltung. 
K. 47. Bei den Beschlüssen der Aeltesten ck. F. 27. entscheidet die 
Mehrheit der Stimmen cs. §. 20. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die 
Stimme des ersten Vorstehers; außerdem müssen sich die Worsteher den Beschlüssen 
der Versammlung unterwerfen. , 
K. 48. Die Aeltesten sind verpflichtet, sich zu den §. 28. bestimmten 
ordentlichen und augerordentlichen Versammlungen einzusinden. Wer aus den 
Sitzungen wegbleibt, ohne sich gehörig entschuldigt zu haben, verfällt in eine von 
der
	        
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