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der Versammlung der Aeltesten gleich Anfangs zu verabredende Geldstrafe, welche
zur kaufmaͤnnischen Unterstuͤtzungskasse fließt.
§## 49. Der den Vorsitz führende Vorsteher leitet den Vortrag in den
Versammlungen und vertheilt Behufs desselben die eingegangenen Sachen.
g. 50. Bei Berathschlagungen bestimmt er unter mehreren, die das
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt die Berathungen zur Stimmensammlung
für geschlossen und spricht den Beschluß aus.
§# 51. Die Voerhandlungen der Aeltesien und ihre Beschlüsse werden
protokollirt. «
§. 52. Die Vorsteher sind mit Vollziehung der Beschlüsse beauftragt.
## 53. Die Vorsieher unterzeichnen die Protokolle der Sitzungen der
Aeltesten, den Briefwechsel, die Urkunden und alle übrigen Ausfertigungen.
§. 54. Der erste Vorsteher empfängt und erbricht die eingehenden und
sorgt für den Abgang der ausgeferigten Sachen.
g. 55. Die Aeltesten führen ein Siegel mit den Symbolen des Handels
und mit der Umschrift:
„Die Acltesten der Kaufmannschaft in Magdeburg.“
#. 56. Bei einer Abwesenheit oder sonstigen Abhaltung des ersten Vor-
siehers wird derselbe von dem zweiten, und im gleichen Falle desselben, von dem
Dritten Vorsteher vertreten.
Sind alle drei Vorsteher abgehalten, so verrreten sie diejenigen der übrigen
Aelteslen, welche bei der Wahl die meisten Stimmen für sich gehabt haben.
§. 57. Die Vorsteher führen die Rolle der zu der Korporation der Kauf-
mannschaft gehdrigen Mitglieder. Eintragungen und Löschungen können nicht
anders als auf Beschluß der Aeltesten vollzogen werden. Die Eingetragenen
und Gelböschten erhatten von den Vorstehern darüber schrifrliche Bescheinigung
unter dem Siegel der Aeltesien.
K. 58. Gleich nach der Wahl der Aeltesten lassen dieselben ein nach dem
Alphabet geordnetes Namensvexzeichniß ihrer Mitglieder, und sämmtlicher in die
Nolle eingetragener Kaufleute drucken, und senden davon ein Exemptar der Re-
gierung, dem Oberlandssgerichte, dem Chef der Polizei, dem Magistrate und
dem Land= und Stadtgerichte ein. Ein Exemplar hängt stets an der Börse aus.
Der Magistrat ertheilt den Vorstehern und den Aeltesten über die auf sie
egefallene Wahl ein Certifikat in beglaubigter Form, welches bei vorkommenden
„gerichtlichen Verhandlungen zu ihrer Legitimation dient. »
g.59.DieVetsammlungdekAeltestmhun-fü1einzeluvealmngs-
zweige besondere Ausschuͤsse aus ihrer Mitte anordnen, die von ihren Verhand-
lungen den Aeltesten Bericht zu erstatten haben und von diesen Verfügungen
annehmen müssen.
g. 60.