Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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der Versammlung der Aeltesten gleich Anfangs zu verabredende Geldstrafe, welche 
zur kaufmaͤnnischen Unterstuͤtzungskasse fließt. 
§## 49. Der den Vorsitz führende Vorsteher leitet den Vortrag in den 
Versammlungen und vertheilt Behufs desselben die eingegangenen Sachen. 
g. 50. Bei Berathschlagungen bestimmt er unter mehreren, die das 
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt die Berathungen zur Stimmensammlung 
für geschlossen und spricht den Beschluß aus. 
§# 51. Die Voerhandlungen der Aeltesien und ihre Beschlüsse werden 
protokollirt. « 
§. 52. Die Vorsteher sind mit Vollziehung der Beschlüsse beauftragt. 
## 53. Die Vorsieher unterzeichnen die Protokolle der Sitzungen der 
Aeltesten, den Briefwechsel, die Urkunden und alle übrigen Ausfertigungen. 
§. 54. Der erste Vorsteher empfängt und erbricht die eingehenden und 
sorgt für den Abgang der ausgeferigten Sachen. 
g. 55. Die Aeltesten führen ein Siegel mit den Symbolen des Handels 
und mit der Umschrift: 
„Die Acltesten der Kaufmannschaft in Magdeburg.“ 
#. 56. Bei einer Abwesenheit oder sonstigen Abhaltung des ersten Vor- 
siehers wird derselbe von dem zweiten, und im gleichen Falle desselben, von dem 
Dritten Vorsteher vertreten. 
Sind alle drei Vorsteher abgehalten, so verrreten sie diejenigen der übrigen 
Aelteslen, welche bei der Wahl die meisten Stimmen für sich gehabt haben. 
§. 57. Die Vorsteher führen die Rolle der zu der Korporation der Kauf- 
mannschaft gehdrigen Mitglieder. Eintragungen und Löschungen können nicht 
anders als auf Beschluß der Aeltesten vollzogen werden. Die Eingetragenen 
und Gelböschten erhatten von den Vorstehern darüber schrifrliche Bescheinigung 
unter dem Siegel der Aeltesien. 
K. 58. Gleich nach der Wahl der Aeltesten lassen dieselben ein nach dem 
Alphabet geordnetes Namensvexzeichniß ihrer Mitglieder, und sämmtlicher in die 
Nolle eingetragener Kaufleute drucken, und senden davon ein Exemptar der Re- 
gierung, dem Oberlandssgerichte, dem Chef der Polizei, dem Magistrate und 
dem Land= und Stadtgerichte ein. Ein Exemplar hängt stets an der Börse aus. 
Der Magistrat ertheilt den Vorstehern und den Aeltesten über die auf sie 
egefallene Wahl ein Certifikat in beglaubigter Form, welches bei vorkommenden 
„gerichtlichen Verhandlungen zu ihrer Legitimation dient. » 
g.59.DieVetsammlungdekAeltestmhun-fü1einzeluvealmngs- 
zweige besondere Ausschuͤsse aus ihrer Mitte anordnen, die von ihren Verhand- 
lungen den Aeltesten Bericht zu erstatten haben und von diesen Verfügungen 
annehmen müssen. 
g. 60.
	        
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