Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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X. Abschnitt. 
Von den Beiträgen der Kaufleute und von der Verwaltung 
der Gemeindekasse. 
g. 82. Jeder in die Korporation Aufzunchmende zahlt für die Aufnahme 
und Eintragung in die Rolle Funfzig Thaler und Fünf Thaler an Expeditionsge- 
bühren und Nebenkosien. 
Diese Funfzig Thaler kommen ganz zur Kasse der Korporation, außcr in dem 
Falle, daß der Kaufinannschaft die prätendirte und noch streitige Verwaltung der 
Stifter St. Georgi# und St. Annen übertragen würde, in welchem Falle dann nur 
Vierzig Thaler zur Kasse der Korporation und Fünf Thaler zu jeder Stiftungskasse 
gezahlt werden sollen. 
§. 83. Wer einmal ausgeschieden ist, muß die vollen Antritksgelder bei der 
Wiederaufnahme noch einmal bezahlen. 
S. 81. Reicht die Gemeinkasse zur Besireitung der Besoldungen und übrigen 
Gemeinde-Ausgaben nicht, so werden Beiträge von allen Mitgliedern der Korpo- 
ration, nach dem Beschlusse der Aeltesicn, erhoben. 
§6 85. Der bestimmte Beitrag eincs jeden Mitgliedes beträgt jährlich Zwei 
Thaler Kurant. 
Für jedes Jahr wird von den Aeltesten ein Ekat gefertigt, um die Ausgaben 
festzustellen, und nach Vergleichung derselben mit dem Kassenbestande und den ge- 
wöhnlichen Einnahmen den Betrag der außerordentlichen Beiträge zu bestimmen. 
Diesen Etat erhält der Rendant der Korporationskasse zur Richtschnur. 
Außcrordentliche Zahlungen können nur von den drei Vorftehern gültig an- 
gewiesen werden. 
K. 80. Alle Jahr legen die Aeltesken der zur Wahl versammelten oder be- 
sonders zu diesem Zwecke berufenen Kaufmannschaft die Rechnung von der Kasse 
der Korporation vor. 
§. 87. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine, aus ihrer 
Mitte von der Wahlversammlung aus den Wahllisten für jedes Jahr besonders 
zu ernemende, Kommission von 3 Mitglicdern, die aber nicht zu den Aeltesten 
gehören dürfen, abnehmen, und durch sic ohne weiter nöthige Rückfrage gänzliche 
Decharge ertheilen. Diese Kommission handelt bei der Abnahme ohne weitere 
Verantwortlichkeit. · » 
XI. Abschnitt. 
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen 
und Aufträge. 
§5. 88. Wer die ihm nach diesem Skatute durch die Wahl oder besondern 
Auftrag übertragenen Aemter zund Geschäfte nicht annehmen will, muß genügende- 
Entschuldigungsgründe dafür anführen. 
g. 89.
	        
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