Die Hohenzollern und der Brandenburgisch-Preußische Staat. (8. 2.) 29
normiert, deren Verwaltung in eine feste Organisation gebracht und für Verzinsung und
Tilgung feste Regeln aufgestellt wurden. Zugleich wurde bestimmt, daß der Jahresetat
der Einnahmen und Ausgaben des Staates alljährlich zu publizieren sei. Endlich
wurde die Krondotation für den König und dessen Hof auf 2½ Millionen Thaler
bestimmt, die gemäß dem im Edikt von 1713 aufgerichteten Prinzipe aus den Einnahmen
der Domänen vorweg zu entrichten seien.! Im übrigen wurde streng an den
Grundsätzen der sparsamen altpreußischen Finanzwirtschaft festgehalten. — Eine Neuordnung
des Systems der direkten Staatssteuern war bereits früher mit den Steuergesetzen
von 1810 begonnen worden.?
2) Mit dem wachsenden Territorialumfang sowie den wachsenden Aufgaben des
Staates ergab sich die Notwendigkeit der Neuschaffung centraler Verwaltungsbehörden:
so wurde insbesondere 1817 das Kultusministerium für Kirchen-, Unterrichts= und
Medizinalangelegenheiten errichtet; dazu kamen 1848 das Handels= und das Landwirtschaftliche
Ministerium, 1878 das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
An der staatsrechtlichen Organisation des Ministeriums als Gesamtheit wurde seit Aufhebung
des Staatskanzleramtes nichts geändert.
3) In betreff der kirchlichen Angelegenheiten wurde die notwendige Neuordnung der
Verhältnisse der katholischen Kirche durch Abschluß der Circumscriptionsbulle De
Salute Animarum, welche durch Staatsgesetz v. 23. Aug. 1821 in Kraft gesetzt
wurde, durchgeführt. Durch diese Gesetzgebung wurden acht Bistümer in der Monarchie
neugeschaffen, bezw. wiederhergestellt. Dazu wurden für die altprotestantischen Gebiete
der Mark und Pommern sowie links der Elbe Missionsjurisdiktionen anerkannt. Daneben
galt die im Allgemeinen Landrecht enthaltene staatskirchenrechtliche Gesetzgebung
in vollem Umfange weiter. Nach Erlaß der Verfassungsurkunde wurde vielfach behauptet,
jene landrechtliche Gesetzgebung sei durch die Verfassung grundsätzlich beseitigt.
Diese und andere Streitfragen führten zu einer umfassenden Revision der kirchenstaatsrechtlichen
Verhältnisse durch die sog. Maigesetzgebung von 1873, die jevoch infolge
des ihr von der katholischen Kirche entgegengesetzten Widerstandes zum größten Teile
wieder aufgehoben wurde. Die 1866 neu erworbenen Landesteile behielten hinsichtlich
ihrer kirchlichen Organisation ihr bisheriges Recht und blieben selbständig."
4) Das Verhältnis zwischen Staat und evangelischer Kirche beruhte und beruht
im wesentlichen noch auf der Gesetzgebung des Landrechtes. Am dreihundertjährigen Jubelfeste
der Reformation verfügte Friedrich Wilhelm III. die Union, ein Vorgang, dem
auch andere evangelische Landeskirchen in Deutschland folgten.“ Die Union war nicht
gedacht als Aufhebung des lutherischen und reformierten Sonderbekenntnisses; andererseits
wünschte der König doch die Vereinigung zu einer „höheren Einheit im Geiste des
Stifters der christlichen Kirche“. Der hierin liegende innere Widerspruch hat nicht überwunden
werden können: im wesentlichen ist die Union eine Verfassungs-Union geworden
und geblieben. Die sog. Altlutheraner, die nach der Union sich von der Landeskirche
getrennt hatten, wurden längere Zeit hindurch durch kleinliche Polizeimaßregeln in ungerechtfertigter
Weise bedrängt und bedrückt. ·
1848 bezw. 1850 wurde zur Ausübung des landesherrlichen Kirchenregimentes eine
selbständige oberste Kirchenbehörde, der Evangelische Oberkirchenrat, unter Ausscheidung
aus dem staatlichen Kultusministerium in direkter Unterordnung unter den
König, errichtet.7
Der damit betretene Weg der Selbständigkeit der evangelischen Kirche wurde weiter
1 Vgl. hierüber unten 8. 12.
: Über die früheren Zustände, die besonders
eine große Bevorzugung des Adels darstellen,
s. Bornhak, Pr. St. R., I, S. 31.
?* G. S., S. 113; s. dazu die Handbücher
des Kirchenrechtes von Richter-Dove-Kabl,
S. 192; Friedberg, S. 40; Zorn, S. 185;
sowie bes. das große Spezialwerk von Otto
Mejer, Zur Gesch. d. röm.-deutschen Frage,
II, u, S. 3 ff.; III, 1, S. 88 ff.; v. Treitschke,
Deutsche Gesch., III, S. 198 ff.
* Vgl. Zorn, Kirchenrecht, S. 177, u. besonders
Hinschius, Das preuß. Kirchenrecht
im Gebiet des Allg. Landrechts (1884).
* A. L. R., II, 11.
(Richter-Dove-Kahl, S. 215 ff.; Friedberg,
S. 76; Zorn, S. 206 ff.; v. Treitschke,
Deutsche Gesch., II, S. 239 ff.
7 G. S. 1850, S. 343.