Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Die  Hohenzollern  und  der  Brandenburgisch-Preußische  Staat.  (8.  2.)  29

normiert,  deren  Verwaltung  in  eine  feste  Organisation  gebracht  und  für  Verzinsung  und
Tilgung  feste  Regeln  aufgestellt  wurden.  Zugleich  wurde  bestimmt,  daß  der  Jahresetat
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  alljährlich  zu  publizieren  sei.  Endlich
wurde  die  Krondotation  für  den  König  und  dessen  Hof  auf  2½  Millionen  Thaler
bestimmt,  die  gemäß  dem  im  Edikt  von  1713  aufgerichteten  Prinzipe  aus  den  Einnahmen
  der  Domänen  vorweg  zu  entrichten  seien.!  Im  übrigen  wurde  streng  an  den
Grundsätzen  der  sparsamen  altpreußischen  Finanzwirtschaft  festgehalten.  —  Eine  Neuordnung
  des  Systems  der  direkten  Staatssteuern  war  bereits  früher  mit  den  Steuergesetzen
  von  1810  begonnen  worden.?

2)  Mit  dem  wachsenden  Territorialumfang  sowie  den  wachsenden  Aufgaben  des
Staates  ergab  sich  die  Notwendigkeit  der  Neuschaffung  centraler  Verwaltungsbehörden:
so  wurde  insbesondere  1817  das  Kultusministerium  für  Kirchen-,  Unterrichts=  und
Medizinalangelegenheiten  errichtet;  dazu  kamen  1848  das  Handels=  und  das  Landwirtschaftliche
  Ministerium,  1878  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
An  der  staatsrechtlichen  Organisation  des  Ministeriums  als  Gesamtheit  wurde  seit  Aufhebung
  des  Staatskanzleramtes  nichts  geändert.

3)  In  betreff  der  kirchlichen  Angelegenheiten  wurde  die  notwendige  Neuordnung  der
Verhältnisse  der  katholischen  Kirche  durch  Abschluß  der  Circumscriptionsbulle  De
Salute  Animarum,  welche  durch  Staatsgesetz  v.  23.  Aug.  1821  in  Kraft  gesetzt
wurde,  durchgeführt.  Durch  diese  Gesetzgebung  wurden  acht  Bistümer  in  der  Monarchie
neugeschaffen,  bezw.  wiederhergestellt.  Dazu  wurden  für  die  altprotestantischen  Gebiete
der  Mark  und  Pommern  sowie  links  der  Elbe  Missionsjurisdiktionen  anerkannt.  Daneben
  galt  die  im  Allgemeinen  Landrecht  enthaltene  staatskirchenrechtliche  Gesetzgebung
in  vollem  Umfange  weiter.  Nach  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  wurde  vielfach  behauptet,
  jene  landrechtliche  Gesetzgebung  sei  durch  die  Verfassung  grundsätzlich  beseitigt.
Diese  und  andere  Streitfragen  führten  zu  einer  umfassenden  Revision  der  kirchenstaatsrechtlichen
  Verhältnisse  durch  die  sog.  Maigesetzgebung  von  1873,  die  jevoch  infolge
des  ihr  von  der  katholischen  Kirche  entgegengesetzten  Widerstandes  zum  größten  Teile
wieder  aufgehoben  wurde.  Die  1866  neu  erworbenen  Landesteile  behielten  hinsichtlich
ihrer  kirchlichen  Organisation  ihr  bisheriges  Recht  und  blieben  selbständig."

4)  Das  Verhältnis  zwischen  Staat  und  evangelischer  Kirche  beruhte  und  beruht
im  wesentlichen  noch  auf  der  Gesetzgebung  des  Landrechtes.  Am  dreihundertjährigen  Jubelfeste
  der  Reformation  verfügte  Friedrich  Wilhelm  III.  die  Union,  ein  Vorgang,  dem
auch  andere  evangelische  Landeskirchen  in  Deutschland  folgten.“  Die  Union  war  nicht
gedacht  als  Aufhebung  des  lutherischen  und  reformierten  Sonderbekenntnisses;  andererseits
  wünschte  der  König  doch  die  Vereinigung  zu  einer  „höheren  Einheit  im  Geiste  des
Stifters  der  christlichen  Kirche“.  Der  hierin  liegende  innere  Widerspruch  hat  nicht  überwunden
  werden  können:  im  wesentlichen  ist  die  Union  eine  Verfassungs-Union  geworden
und  geblieben.  Die  sog.  Altlutheraner,  die  nach  der  Union  sich  von  der  Landeskirche
getrennt  hatten,  wurden  längere  Zeit  hindurch  durch  kleinliche  Polizeimaßregeln  in  ungerechtfertigter
  Weise  bedrängt  und  bedrückt.  ·

1848  bezw.  1850  wurde  zur  Ausübung  des  landesherrlichen  Kirchenregimentes  eine
selbständige  oberste  Kirchenbehörde,  der  Evangelische  Oberkirchenrat,  unter  Ausscheidung
  aus  dem  staatlichen  Kultusministerium  in  direkter  Unterordnung  unter  den
König,  errichtet.7

Der  damit  betretene  Weg  der  Selbständigkeit  der  evangelischen  Kirche  wurde  weiter

1  Vgl.  hierüber  unten  8.  12.

:  Über  die  früheren  Zustände,  die  besonders
eine  große  Bevorzugung  des  Adels  darstellen,
s.  Bornhak,  Pr.  St.  R.,  I,  S.  31.

?*  G.  S.,  S.  113;  s.  dazu  die  Handbücher
des  Kirchenrechtes  von  Richter-Dove-Kabl,
S.  192;  Friedberg,  S.  40;  Zorn,  S.  185;
sowie  bes.  das  große  Spezialwerk  von  Otto
Mejer,  Zur  Gesch.  d.  röm.-deutschen  Frage,

II,  u,  S.  3  ff.;  III,  1,  S.  88  ff.;  v.  Treitschke,
Deutsche  Gesch.,  III,  S.  198  ff.

*  Vgl.  Zorn,  Kirchenrecht,  S.  177,  u.  besonders
  Hinschius,  Das  preuß.  Kirchenrecht
im  Gebiet  des  Allg.  Landrechts  (1884).

*  A.  L.  R.,  II,  11.

(Richter-Dove-Kahl,  S.  215  ff.;  Friedberg,
  S.  76;  Zorn,  S.  206  ff.;  v.  Treitschke,
Deutsche  Gesch.,  II,  S.  239  ff.

7  G.  S.  1850,  S.  343.