Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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17) leidungsstuͤcke der Reisenden und deren Reisegeraͤthe, und Viktualien zum 
Reiseverbrauch, auch Kleidungsstücke der Fuhrleme; 
18) Lohkuchen Causgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
19) Milch; 
20) Obfl (frisches); 
21) Papierspne (Abfälle),, und beschriebenes Papier (Akten); 
22) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
23) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); 
24) Steine Calle behauene und unbehauene), Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Zie- 
gel= und Mauersteine; 
25) Seroh, Spreu und Häckerling; 
26) E45 dleö lebende), für welche nicht namentlich ein Tarifsatz festge- 
ellt ist; 
27) Torf und Braunkohlen; 
28) Trebern, Trestern. 
  
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
  
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler vom Preußischen Zentner 
wird, in der Regel bei dem Eingange, in Erfurt und auch dann erhoben, wenn 
eine Waare wieder ausgeführt werden sollte. 
Ausnahmen kreten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
WVorbergehenden ganz frei, oder nach dem Folgenden einer geringern oder höhern 
Eingangsabgabe, als ein halber Thaler vom Zentner, unterworfen sind. 
Es sind folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erho- 
ben werden:
	        
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