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Lausitzischen Ritterschaft auf den Kommunal-Landtagen · gewaͤhlt werben; so sind
zu denjenigen Versammlungen des Kommunal-Landtages, in welchen dergleichen
Wahlen vorgenommen werden sollen, alle nach Vorschrift des Gesetzes vom
1sten Juli 1823. und der unter dem heutigen Tage von Uns erlassenen besondern
Verordnung zur Wahl und Wchlbarkeit befahigte Besihzer der in den ritterschaft-
lichen Matrikeln aufgenommenen Güter hinzuzuziehen, ohne Unterschied, ob die-
selben zum Kommunal-Landtage admittirt worden sind oder nicht, oder ob ihre
Güter etwa zu den auf dem Kommunal-Landtage durch zwei Kollektiv-Abgeordnete
vertretenen Vasallengütern gehören.
K 5. Den Abgeordneten der Städte Luckau, Lübben, Guben und Kalau,
denen bisher ausschließlich das Recht, auf dem Kommunal-Landtage zu erscheinen,
zugesionden hat, treten die beiden nach Vorschrift Artikel II. Litr. C. No. II. 2, und 3.
der Verordnung vom 1 7ten August v. J. für den Provinzial-Landtag erwählten
Kollektiv-Abgeordneten der übrigen Städte hinzu.
K. 6. Der béäuerliche Stand wird hinführo durch vier Abgeordnete und
zwar durch die jedesmaligen beiden Provinzial = Landtagsabgeordneten dieses
Standes und deren Stellvertreter, auf dem Kommunal-Landtage verrreten.
S. 7. In dem Falle, wenn der Provinzial-Landtagsabgeordnete des in
der Verordnung vom 1 7ten August v. J. Artikel II. Lit. C. No. II. Z. bezeichneten
siädtischen Wahlbezirks, aus den Städten Senftenberg und Finsierwalde, oder
wenn der Abgeordnete des bäuerlichen Standes von dem, am angeführten Orte
unter No. III. 2. aufgeführten Wahlbezirk aus den Aemtern Senftenberg und
Finsterwalde erwahlt seyn sollte, so ist, da den genannten Städten und Aemtern
ein Antheil an den Instituten und sonstigen Kommunal-Angelegenheiten der
Niederlausitz nicht zusteht, mit Ausschluß derselben eine anderweite Wahl in dem
betreffenden Wahldiftrikte zu veranlassen.
§. 8. Die Abgeordneten des Bauernstandes erhalten ihren Platz an der
Rittertafel und stimmen mit derselben; sie sind aber berechtigt, in Angelegenheiten,
welche nur ihren Stand betreffen, oder bei denen für ihren Stand ein von der
Ritterschaft abweichendes Interesse statt findet, ihre Meinung in separato zu
Protokoll zu geben und auf höhere Entscheidung nach §. 9. zu provoziren.
&. 9. In dem Falle, wenn ein Stand sich durch den Beschluß der Ver-
sammlung in seinem Interesse verletzt glaubt, oder, wenn der Bauernstand nach
dem F. 8. ein von dem der Ritterkurie abweichendes Votum zu Protokoll giebr,
ist die betreffende Angelegenheit durch den Oberpräsidenten zur Entscheidung der-
jenigen Unserer Behörden zu bringen, von welcher diese Angelegenheit ressorkirk.
#. 10. Zu Unserem Kommissarius bei dem Kommunal-Kandtage bestellen
Wir ein für allemal hiermit den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg; der-
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