Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Lausitzischen Ritterschaft auf den Kommunal-Landtagen · gewaͤhlt werben; so sind 
zu denjenigen Versammlungen des Kommunal-Landtages, in welchen dergleichen 
Wahlen vorgenommen werden sollen, alle nach Vorschrift des Gesetzes vom 
1sten Juli 1823. und der unter dem heutigen Tage von Uns erlassenen besondern 
Verordnung zur Wahl und Wchlbarkeit befahigte Besihzer der in den ritterschaft- 
lichen Matrikeln aufgenommenen Güter hinzuzuziehen, ohne Unterschied, ob die- 
selben zum Kommunal-Landtage admittirt worden sind oder nicht, oder ob ihre 
Güter etwa zu den auf dem Kommunal-Landtage durch zwei Kollektiv-Abgeordnete 
vertretenen Vasallengütern gehören. 
K 5. Den Abgeordneten der Städte Luckau, Lübben, Guben und Kalau, 
denen bisher ausschließlich das Recht, auf dem Kommunal-Landtage zu erscheinen, 
zugesionden hat, treten die beiden nach Vorschrift Artikel II. Litr. C. No. II. 2, und 3. 
der Verordnung vom 1 7ten August v. J. für den Provinzial-Landtag erwählten 
Kollektiv-Abgeordneten der übrigen Städte hinzu. 
K. 6. Der béäuerliche Stand wird hinführo durch vier Abgeordnete und 
zwar durch die jedesmaligen beiden Provinzial = Landtagsabgeordneten dieses 
Standes und deren Stellvertreter, auf dem Kommunal-Landtage verrreten. 
S. 7. In dem Falle, wenn der Provinzial-Landtagsabgeordnete des in 
der Verordnung vom 1 7ten August v. J. Artikel II. Lit. C. No. II. Z. bezeichneten 
siädtischen Wahlbezirks, aus den Städten Senftenberg und Finsierwalde, oder 
wenn der Abgeordnete des bäuerlichen Standes von dem, am angeführten Orte 
unter No. III. 2. aufgeführten Wahlbezirk aus den Aemtern Senftenberg und 
Finsterwalde erwahlt seyn sollte, so ist, da den genannten Städten und Aemtern 
ein Antheil an den Instituten und sonstigen Kommunal-Angelegenheiten der 
Niederlausitz nicht zusteht, mit Ausschluß derselben eine anderweite Wahl in dem 
betreffenden Wahldiftrikte zu veranlassen. 
§. 8. Die Abgeordneten des Bauernstandes erhalten ihren Platz an der 
Rittertafel und stimmen mit derselben; sie sind aber berechtigt, in Angelegenheiten, 
welche nur ihren Stand betreffen, oder bei denen für ihren Stand ein von der 
Ritterschaft abweichendes Interesse statt findet, ihre Meinung in separato zu 
Protokoll zu geben und auf höhere Entscheidung nach §. 9. zu provoziren. 
&. 9. In dem Falle, wenn ein Stand sich durch den Beschluß der Ver- 
sammlung in seinem Interesse verletzt glaubt, oder, wenn der Bauernstand nach 
dem F. 8. ein von dem der Ritterkurie abweichendes Votum zu Protokoll giebr, 
ist die betreffende Angelegenheit durch den Oberpräsidenten zur Entscheidung der- 
jenigen Unserer Behörden zu bringen, von welcher diese Angelegenheit ressorkirk. 
#. 10. Zu Unserem Kommissarius bei dem Kommunal-Kandtage bestellen 
Wir ein für allemal hiermit den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg; der- 
T 2 selbe
	        
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