Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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selbe ist also bei allen Verhandlungen die Mittelsperson Unserer Behoͤrden mit den 
dort versammelten Staͤnden. 
# 11. Der Vorsitzende auf dem Kommunal-Landtage und dessen Stell- 
vertreter, werden von sämmtlichen Kommunal-Landtagsmitgliedern nach Stim- 
menmehrheit aus den Standesherren und der Ritterschaft, für die Dauer von drei 
Jahren gewählt, und Uns durch den Minister des Innern zur Bestätigung 
prsentirt. 
## 12. Dem Vorsitzenden stehet die nämliche Wirksamkeit mit gleichen 
Verpflichtungen und gleichen Befugnissen zu, welche dem Landtags-Marschall 
auf dem Provinzial-Landtage angewiesen ist. 
# 13. Der Kommunal-Landtag (ritt alljährlich einwal, und zwar i 
den Wintermonaten, in Lübben zusammen. 
# 14. Die Einberufung der Stände geschieht nach bisheriger Obser- 
vanz durch die Landes-Deputation. Dem Oberprsidenten ist jedoch zuvor von 
dem Zeitpunkte des Zusammentritts der Stände Anzeige zu machen, und sind 
demselben die Gegenstände, welche auf dem Kommunal-Landtage zur Sprache 
gebracht werden sollen, mitzutheilen. 
§#. 15. Dem Oberpräsidenten ist endlich auch von dem Schlusse des 
Kommunal-Landtages Anzeige zu erstatten, und sind die Landtags-Beschlüsse 
Lan ihn einzureichen. 
Abschnitt II. 
Von den Kreistagen. 
# 16. In Beziehung auf die Einrichtung der Kreistage wollen Wir, 
daß die unter dem 1 7ten August v. J. für die Kur= und Neumark Branden- 
burg erlassene Kreistags-Ordnung in den dermalen bestehenden sechs landräth- 
lichen Kreisen der Niederlausitz mit den folgenden besonderen Bestimmungen zur 
Anwendung komme. 
§. 17. Oie Zahl der auf den Kreistagen zuzulassenden stadtischen De- 
putirten für einen jeden Kreis ist, wie nachsteht, fellgesetzt: 
1) im Gubener Kreise: « 
a)VonderStadtGubenauf.....·..............·......... 1 Abgeordneten 
b) Fürstenberg a ... desgl. 
zusammen auf 2 Abgeordnete; 
2) im Sorauer Kreise: 
a) von der Stadt Sorau a . . .. .. .... . .... . . .. . .. . 1 Abgeordneten 
h) von den uͤbrigen im Kreise belegenen Staͤdten auf. . . . .. . .1 desgl. 
zusammen auf 2 Abgeordnete; 
3) i u
	        
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