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selbe ist also bei allen Verhandlungen die Mittelsperson Unserer Behoͤrden mit den
dort versammelten Staͤnden.
# 11. Der Vorsitzende auf dem Kommunal-Landtage und dessen Stell-
vertreter, werden von sämmtlichen Kommunal-Landtagsmitgliedern nach Stim-
menmehrheit aus den Standesherren und der Ritterschaft, für die Dauer von drei
Jahren gewählt, und Uns durch den Minister des Innern zur Bestätigung
prsentirt.
## 12. Dem Vorsitzenden stehet die nämliche Wirksamkeit mit gleichen
Verpflichtungen und gleichen Befugnissen zu, welche dem Landtags-Marschall
auf dem Provinzial-Landtage angewiesen ist.
# 13. Der Kommunal-Landtag (ritt alljährlich einwal, und zwar i
den Wintermonaten, in Lübben zusammen.
# 14. Die Einberufung der Stände geschieht nach bisheriger Obser-
vanz durch die Landes-Deputation. Dem Oberprsidenten ist jedoch zuvor von
dem Zeitpunkte des Zusammentritts der Stände Anzeige zu machen, und sind
demselben die Gegenstände, welche auf dem Kommunal-Landtage zur Sprache
gebracht werden sollen, mitzutheilen.
§#. 15. Dem Oberpräsidenten ist endlich auch von dem Schlusse des
Kommunal-Landtages Anzeige zu erstatten, und sind die Landtags-Beschlüsse
Lan ihn einzureichen.
Abschnitt II.
Von den Kreistagen.
# 16. In Beziehung auf die Einrichtung der Kreistage wollen Wir,
daß die unter dem 1 7ten August v. J. für die Kur= und Neumark Branden-
burg erlassene Kreistags-Ordnung in den dermalen bestehenden sechs landräth-
lichen Kreisen der Niederlausitz mit den folgenden besonderen Bestimmungen zur
Anwendung komme.
§. 17. Oie Zahl der auf den Kreistagen zuzulassenden stadtischen De-
putirten für einen jeden Kreis ist, wie nachsteht, fellgesetzt:
1) im Gubener Kreise: «
a)VonderStadtGubenauf.....·..............·......... 1 Abgeordneten
b) Fürstenberg a ... desgl.
zusammen auf 2 Abgeordnete;
2) im Sorauer Kreise:
a) von der Stadt Sorau a . . .. .. .... . .... . . .. . .. . 1 Abgeordneten
h) von den uͤbrigen im Kreise belegenen Staͤdten auf. . . . .. . .1 desgl.
zusammen auf 2 Abgeordnete;
3) i u