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groschen zu 12 Mennigen, statt finden, und jede dagegen entdeckte Kontra-
vention polizeilich bestraft werden.
Die Bestimmung im F. 14. des Gesetzes über die Münzverfassung vom
30 sten September 1821., wonach im Privatverkehr jede bisher erlaubte
Berechnungsart ferner gestattet ist, hört daher auf.
Kaufleute und Gewerbtreibende, welche kaufmännische Rechte haben,
sollen ihre Bücher, wo solches noch nicht slatt findet, vom Anfang des
Jahres 1827. an, nach dieser Eintheilung führen, widrigenfalls sie, wenn
bei einer, nach den gesetzlichen Bestimmungen eintretenden Vorlegung der
Bücher, oder daraus zu fertigender Auszüge eine Kontravention gegen diese
Beslimmung sich ergiebt, in eine Strafe von 20 bis. 100 Rthlr. verfallen.
Wird bei offentlichen Verhandlungen der Verwalfungs= und Justiz--
Behörden, Notarien, Auktions-Kommissarien u. s. w. die neue Münzein-
theilung nicht zur Anwendung gebracht, so verfällt der Beamte, welcher
die Verhandlung aufnimmt, in eine Strafe von 2 bis 25 Rehlr.
Nur der Wechselverkehr bleibt von dieser Vorschrift ausgenommen.
4) Wegen der untersagten Annahme fremder Gold= und Silbermünzen bei
den öffentlichen Kassen, bleiben die bisher erlassenen Besiimmungen in Kraft.
Im Handel und gemeinen Verkehr sollen die fremden Silbermünzen
nur zu dem Werthe ausgegeben werden dürfen, welcher ihnen in der der
Bekanntmachung vom 27 sten November 182 1. (Gesetzsammlung von 1821.
S. 190 ff.) beigefügten Vergleichungstabelle gegen Preußisches Geld bei-
gelegt ist, und dürfen sie zu einem höheren Werthe bei Zahlungen nicht
aufgedrungen werden.
Zur Annahme dieser Münzen ist übrigens niemand verpflichtet.
Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Besiimmungen durch die
Gesetzsammlung und Amtsblätter zur offentlichen Kenneniß zu bringen und auf
die Befolgung derselben sirenge halten zu lassen.
Berlin, den 25sten November 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierim