Contents : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Dogmatische  Erörterungen.  97

und  dem  Mittlern  einen  Vertrag  geschlossen,  daß  für  den  Fall,  daß
er  ohne  männliche  Nachkommenschaft  stürbe,  jeder  seiner  beiden  Schwestern
  eine  Abfindungssumme  von  50000  Gulden  abgegeben  werden
solle  (1487).  Da  diese  Summe  die  in  der  Erbverbrüderung  bestimmten
  Absindungssummen  bedeutend  überschritt,  so  wurde  darin  eine  Verletzung
  der  Erbverbrüderung  gesehen  und  deßhalb  zu  dem  Abschluß
dieses  Vertrags  die  sächsischen  Fürsten  beigezogen.  Ausdrücklich  wurde
dabei  bestimmt,  daß  „diese  gutliche  Abrede  sunst  in  andern  Sachen  ond
Fellen  der  vorgerurten  erblichen  Bruderschafft  kein  Verletzung,  Irrung,
Hinterniß,  Eingang  oder  Abbruch  bringen  noch  thun  soll,  in  kein  Weiß,
sondern  dieselb  onuser  Bruderschafft  soll  nach  allem  irem  Inhalt  vor
crefftig  ond  mechtig  gehalten  werden,  seyn  ond  pleiben.“.  234).  Gegen
diesen  Vertrag  protestirten  die  Schwestern  des  Landgrafen  und  ein
langer  Rechtsstreit  entspann  sich,  der  erst  im  Jahre  1557  geschlichtet
wurde.  Die  sächsischen  Fürsten  traten  in  demselben  als  Nebenintervenienten
  der  hessischen  Landgrafen  auf,  indem  sie  behaupteten,  die
Ausschließung  der  Töchter  und  Schwestern  von  der  ganzen  Erbschaft
sei  in  der  Erbverbrüderung  festgestellt  und  in  Folge  davon  seien  sie
zur  Intervention  berechtigt.  235)

Späterhin  wurde  von  dem  Herzoge  Heinrich  von  Sachsen  die  erwähnte
  Ausdehnung  der  Erbverbrüderungsbestimmungen  behauptet,  als
nach  dem  Tode  seines  Bruders  Georg  im  Jahre  1539  dessen  Schwiegersöhne,
  Landgraf  Philipp  von  Hessen  und  Kurfürst  Joachim  II.  von
Brandenburg,  Ansprüche  an  die  Allodialhinterlassenschaft  machten.  Nach
mancherlei  Streitigkeiten  und  Deduktionen  296)  kam  ein  Vergleich  zu

 

780  Der  Vertrag  wurde  abgeschlossen  Erfurt  12.  September  1487.  Vgl.  oben
235)  So  appellirte  z.  B.  im  Jahre  1539  der  Landgraf  Philipp  mit  sächsischer
Intervention  gegen  das  Urtheil  des  kaiserlichen  Commissarius  (Erbverbrüderungen
1457—1555.  Fol.  201.  204.  Dresd.  St.-Arch.).  «««  ·
236)  Auf  den  Rath  seiner  Landstände  hatte  Herzog  Heinrich  mehtere  Rechtsgelehrte
  um  Gutachten  angegangen;  unter  andern  auch  den  bekannten  Juristen  Melchior

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