Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

64  Oberstrichterliche  Eutscheidungen.

bar  nur  die  Partei  im  Auge,  welche  selbst  ihren
Proceßbevollmächtigten  verloren  hat,  nicht  aber  die
Gegenpartei  derselben.  Ebensowenig  kann  das  Verhältniß,
  in  welchem  die  Gegenpartei  zu  mehreren
von  der  anderen  Partei  aufgestellten  Proceßbevollmächtigten
  steht,  dazu  dienen,  die  Rechtsanschauung  des  Berufungsgerichts
  zu  unterstützen.  Von  mehreren  Proceßbevollmächtigten
  kann  nach  Wahl  der  Gegenpartei  dem
einen  oder  anderen  zugestellt  werden  (Gellmann,  Comm.
Bd.  1,  zu  §  80),  dem  Anwalt  dagegen,  der  sich  selbst
vertreten  kann,  darf  nicht  mehr  zugestellt  werden,  sobald
er  einen  Proceßbevollmächtigten  aufgestellt  hat  (Motive
zu  §  162).

Jällt  nur  einer  der  mehreren  Proceßbevollmächtigten
einer  Partei  aus,  so  tritt  keine  Unterbrechung  des  Verfahrens
  ein.  Erst  mit  dem  Tode  oder  der  Vertretungsunfähigkeit
  allein  wird  das  Verfahren  unterbrochen.
8  80  CPO.,  auf  den  sich  der  Beklagte  berief,  kann  also
auf  den  vorliegenden  Fall  weder  directe  noch  analoge
Anwendung  finden.

Durch  die  spätere  Erklärung  des  X.,  er  wolle  die  am
9.  November  1892  gemachte  Anzeige,  sich  selbst  vertreten
zu  wollen,  für  alle  Fälle  erneuert  haben,  hatte  die  Unterbrechung
  des  Verfahrens  ihr  Ende  erreicht;  das  Verfahren
  hatte  sofort  als  wieder  aufgenommen  zu  gelten,
und  der  Gegenpartei  war  die  Person  bezeichnet,  der  sie
mit  Sicherheit  das  Urtheil  zustellen  lassen  konnte  (Gaupp,
Comm.  zu  §  217  III;  Seuffert,  Comm.  zu  §  217
CPO.).  Urtheil  vom  31.  Mai  1894;  Reg.-Nr.  1  34/4.

—..—  —  —  ——————

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &.  Enle  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.