64 Oberstrichterliche Eutscheidungen.
bar nur die Partei im Auge, welche selbst ihren
Proceßbevollmächtigten verloren hat, nicht aber die
Gegenpartei derselben. Ebensowenig kann das Verhältniß,
in welchem die Gegenpartei zu mehreren
von der anderen Partei aufgestellten Proceßbevollmächtigten
steht, dazu dienen, die Rechtsanschauung des Berufungsgerichts
zu unterstützen. Von mehreren Proceßbevollmächtigten
kann nach Wahl der Gegenpartei dem
einen oder anderen zugestellt werden (Gellmann, Comm.
Bd. 1, zu § 80), dem Anwalt dagegen, der sich selbst
vertreten kann, darf nicht mehr zugestellt werden, sobald
er einen Proceßbevollmächtigten aufgestellt hat (Motive
zu § 162).
Jällt nur einer der mehreren Proceßbevollmächtigten
einer Partei aus, so tritt keine Unterbrechung des Verfahrens
ein. Erst mit dem Tode oder der Vertretungsunfähigkeit
allein wird das Verfahren unterbrochen.
8 80 CPO., auf den sich der Beklagte berief, kann also
auf den vorliegenden Fall weder directe noch analoge
Anwendung finden.
Durch die spätere Erklärung des X., er wolle die am
9. November 1892 gemachte Anzeige, sich selbst vertreten
zu wollen, für alle Fälle erneuert haben, hatte die Unterbrechung
des Verfahrens ihr Ende erreicht; das Verfahren
hatte sofort als wieder aufgenommen zu gelten,
und der Gegenpartei war die Person bezeichnet, der sie
mit Sicherheit das Urtheil zustellen lassen konnte (Gaupp,
Comm. zu § 217 III; Seuffert, Comm. zu § 217
CPO.). Urtheil vom 31. Mai 1894; Reg.-Nr. 1 34/4.
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Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm &. Enle (Carl Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.