Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

378  IX.  Forststrafgesetz  §  32.

§  38.  (Strafbefehle.)  Der  Amtsrichter  erläßt  zunächst  auf
Grund  der  Register  Strafbefehle  mit  dem  in  §  449  der  Strafprozeßordnung
  geordneten  Inhalt  gegen  die  Thäter  und  die  im
8  14  dieses  Gesetzes  genannten  Personen.

Stehen  dem  Antrage  der  Bezirksforstbehörde  nicht  zu
hebende  Bedenken  entgegen,  so  ist  nach  §  448  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung
  zu  verfahren.

2)  Nicht  nur  gegen  die  bei  einem  Forstdelikt  Betheiligten,  sondern
auch  gegen  die  nach  §  14  haftbaren,  und  gegen  die  nach  §  361  Nr.  9
zu  ustraffälligen  Personen  ist  gleichzeitig  der  erforderliche  Antrag
Zu  stellen.

3)  Gemäß  Abs.  3  kann  der  Amtsrichter  sofort  Hauptverhandlung
anordnen,  ohne  vorher  einen  Strafbefehl  zu  erlassen.

§  38.  1)  Die  in  §  447  Abs.  2  St.-P.-O.  für  Strafbefehle  enthaltene
  Beschränkung  auf  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Freiheitsstrafe
bis  zu  6  Wochen  findet  hier  keine  Anwendung;  der  Strafbefehl  kann  vielmehr
  z.  B.  im  Fall  von  §  3  auf  200  Mark  oder  55  Tage  Gefängniß,
und  im  Fall  von  §  8  Abs.  3  auf  eine  noch  höhere  Strafe  (§  15  Abs.  3)
lauten.  In  demselben  ist  zugleich  die  etwa  verwirkte  Einziehung  (§  19)
auszusprechen.

2)  Auf  Grund  des  gestellten  Antrags  wird  der  Strafbefehl  gleichzeitig
  auch  gegen  die  für  Strafe  und  Kosten  haftbaren,  sowie  gegen  die
nach  §  361  Nr.  9  St.-G.-B.  etwa  straffälligen  Personen  erlassen.

3)  Sofern  kein  Hinderniß  entgegensteht,  muß  zunächst  der  beantragte
Strafbefehl  erlassen  werden.  —  Im  Fall  des  §  57  St.-G.-B.  werden
übrigens,  namentlich  wenn  der  Beschuldigte  noch  nicht  bestraft  ist,  vorher
noch  Ermittelungen  über  dessen  Unterscheidungsvermögen  anzustellen  sein,
und  eintretenden  Falls  ist  von  Erlassung  des  Strafbefehls  unter  Anordnung
  der  Hauptverhandlung  Umgang  zu  nehmen;  vgl.  auch  §  200  St.-P.-O.

4)  Aus  der  Fassung  des  Abs.  2  folgt,  daß  der  Amtsrichter  vorerst
seine  Bedenken  der  Bezirksforstbehörde  mitzutheilen  und  erst  dann,  wenn
solche  durch  deren  Gegenerklärung  nicht  gehoben  werden  können,  die  Sache
zur  Hauptverhandlung  zu  bringen  hat.  Ob  die  Bedenken  die  Zulässigkeit
des  Strafbefehls  oder  die  beantragte  Strafe  betreffen,  ist  ohne  Einfluß.
Gegen  die  Anordnung  der  Hauptverhandlung  steht  der  Forstbehörde  kein
Beschwerderecht  zu.

5)  Zur  Hauptverhandlung  ist  die  Sache  jedoch  nur  dann  zu  bringen,
wenn  die  Bestrafung  überhaupt  nicht  unzulässig  ist,  z.  B.  wegen  Verjährung;
  andernfalls  muß  der  Antrag  abgelehnt  werden,  wogegen  der
Bezirksforstbehörde  die  sofortige  Beschwerde  an  das  Landgericht  zusteht.

6)  Gegen  den  Strafbefehl  kann  der  Beschuldigte  keine  Beschwerde
ergreifen,  sondern  nur  Einspruch  innerhalb  einer  Woche  erheben,  §  449
St.-P.-O.  —  Die  Forstbehörde  kann  bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung
  die  Anklage  fallen  lassen,  §  451  Abs.  1  St.-P.-O.