378 IX. Forststrafgesetz § 32.
§ 38. (Strafbefehle.) Der Amtsrichter erläßt zunächst auf
Grund der Register Strafbefehle mit dem in § 449 der Strafprozeßordnung
geordneten Inhalt gegen die Thäter und die im
8 14 dieses Gesetzes genannten Personen.
Stehen dem Antrage der Bezirksforstbehörde nicht zu
hebende Bedenken entgegen, so ist nach § 448 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
zu verfahren.
2) Nicht nur gegen die bei einem Forstdelikt Betheiligten, sondern
auch gegen die nach § 14 haftbaren, und gegen die nach § 361 Nr. 9
zu ustraffälligen Personen ist gleichzeitig der erforderliche Antrag
Zu stellen.
3) Gemäß Abs. 3 kann der Amtsrichter sofort Hauptverhandlung
anordnen, ohne vorher einen Strafbefehl zu erlassen.
§ 38. 1) Die in § 447 Abs. 2 St.-P.-O. für Strafbefehle enthaltene
Beschränkung auf Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Freiheitsstrafe
bis zu 6 Wochen findet hier keine Anwendung; der Strafbefehl kann vielmehr
z. B. im Fall von § 3 auf 200 Mark oder 55 Tage Gefängniß,
und im Fall von § 8 Abs. 3 auf eine noch höhere Strafe (§ 15 Abs. 3)
lauten. In demselben ist zugleich die etwa verwirkte Einziehung (§ 19)
auszusprechen.
2) Auf Grund des gestellten Antrags wird der Strafbefehl gleichzeitig
auch gegen die für Strafe und Kosten haftbaren, sowie gegen die
nach § 361 Nr. 9 St.-G.-B. etwa straffälligen Personen erlassen.
3) Sofern kein Hinderniß entgegensteht, muß zunächst der beantragte
Strafbefehl erlassen werden. — Im Fall des § 57 St.-G.-B. werden
übrigens, namentlich wenn der Beschuldigte noch nicht bestraft ist, vorher
noch Ermittelungen über dessen Unterscheidungsvermögen anzustellen sein,
und eintretenden Falls ist von Erlassung des Strafbefehls unter Anordnung
der Hauptverhandlung Umgang zu nehmen; vgl. auch § 200 St.-P.-O.
4) Aus der Fassung des Abs. 2 folgt, daß der Amtsrichter vorerst
seine Bedenken der Bezirksforstbehörde mitzutheilen und erst dann, wenn
solche durch deren Gegenerklärung nicht gehoben werden können, die Sache
zur Hauptverhandlung zu bringen hat. Ob die Bedenken die Zulässigkeit
des Strafbefehls oder die beantragte Strafe betreffen, ist ohne Einfluß.
Gegen die Anordnung der Hauptverhandlung steht der Forstbehörde kein
Beschwerderecht zu.
5) Zur Hauptverhandlung ist die Sache jedoch nur dann zu bringen,
wenn die Bestrafung überhaupt nicht unzulässig ist, z. B. wegen Verjährung;
andernfalls muß der Antrag abgelehnt werden, wogegen der
Bezirksforstbehörde die sofortige Beschwerde an das Landgericht zusteht.
6) Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte keine Beschwerde
ergreifen, sondern nur Einspruch innerhalb einer Woche erheben, § 449
St.-P.-O. — Die Forstbehörde kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung
die Anklage fallen lassen, § 451 Abs. 1 St.-P.-O.