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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staacten.
— No. 1. —
(No. 931.) Insiruktion für die Ober-Präsidenten. Vom Züsten Dezember 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
haben, die wegen der Stellung der Ober-Präsidenten vorhandenen Bestimmun-
gen einer neuen Prüfung unterwerfen zu lassen, für nothwendig erachtet und
verordnen, unter Aufhebung der ihnen unterm 23 sten Oktober 1817. erkheilten
Instruktion, Folgendes:
##1. Der Wirkungskreis der Ober-Präsidenten in den ihnen anver-
trauten Provinzen umfaßt:
I. Die eigene Venwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht nur
die Gesammtheit der Provinz betreffen, sondern die sich auch nur über
den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken;
II. die Ober-Aufsicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Provinzial=
Steuerdirektionen, wo dergleichen bestehen und der General-Kommissionen
zur Regulirung der gutsherrlich-bduerlichen Verhälénisse;
III. die Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in besonderem Auftrage
und bei außerordentlicher Veranlassung.
§. 2. In Beziehung auf die den Ober-Präsidenten ad I. übertragenen
Angelegenheiten bilden sie die unmittelbare Insianz, und die betreffenden Pro-
vinzial-Behbrden, namentlich die Regierungen, sind ihre Organe. Es gehören
bierzu insbesondere: 6
1) alle ständische Angelegenheiten, so wie diejenigen, bei welchen eine siän-
dische Mitwakung eintritt;
2) alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz eingerichtete
Insiitute, mit der Befugniß, deren spezielle Verwaltung der Regierung zu
delegiren, in deren Bezirk ein solches Institut belegen ist;
3) die Sicherheits-Anstalten, welche sich auf mehr als einen Regierungs-
Bezirk zugleich eistrecken, als Sanitäts-Anstalten, Viehseuchen-Cordons,
Landes-Misitatioren 2c.
Jahrgang 1820. A 45 Plaͤne
(Ausgegeben zu Berli den 16ten Januar 1326.)