Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staacten. 
  
— No. 1. — 
  
(No. 931.) Insiruktion für die Ober-Präsidenten. Vom Züsten Dezember 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 7. 
haben, die wegen der Stellung der Ober-Präsidenten vorhandenen Bestimmun- 
gen einer neuen Prüfung unterwerfen zu lassen, für nothwendig erachtet und 
verordnen, unter Aufhebung der ihnen unterm 23 sten Oktober 1817. erkheilten 
Instruktion, Folgendes: 
##1. Der Wirkungskreis der Ober-Präsidenten in den ihnen anver- 
trauten Provinzen umfaßt: 
I. Die eigene Venwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht nur 
die Gesammtheit der Provinz betreffen, sondern die sich auch nur über 
den Bereich einer Regierung hinaus erstrecken; 
II. die Ober-Aufsicht auf die Verwaltung der Regierungen, der Provinzial= 
Steuerdirektionen, wo dergleichen bestehen und der General-Kommissionen 
zur Regulirung der gutsherrlich-bduerlichen Verhälénisse; 
III. die Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in besonderem Auftrage 
und bei außerordentlicher Veranlassung. 
§. 2. In Beziehung auf die den Ober-Präsidenten ad I. übertragenen 
Angelegenheiten bilden sie die unmittelbare Insianz, und die betreffenden Pro- 
vinzial-Behbrden, namentlich die Regierungen, sind ihre Organe. Es gehören 
bierzu insbesondere: 6 
1) alle ständische Angelegenheiten, so wie diejenigen, bei welchen eine siän- 
dische Mitwakung eintritt; 
2) alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz eingerichtete 
Insiitute, mit der Befugniß, deren spezielle Verwaltung der Regierung zu 
delegiren, in deren Bezirk ein solches Institut belegen ist; 
3) die Sicherheits-Anstalten, welche sich auf mehr als einen Regierungs- 
Bezirk zugleich eistrecken, als Sanitäts-Anstalten, Viehseuchen-Cordons, 
Landes-Misitatioren 2c. 
Jahrgang 1820. A 45 Plaͤne 
(Ausgegeben zu Berli den 16ten Januar 1326.)
	        
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