Das Sohuldenmachen, 5
der Untersuchung begrändenden Umstände vorhanden sind (im Falle zu 2), auf die
Pensionirung des Beamten angetragen werden, wobei dan durch Meine Ordre v.
16. August 1526 vorgeschriebene Verfahren zu beachten ist.
4) Diesen Vorschriften gemäss, werden die Bestimmungen modikeirt, die in Meiner
Orire v. 15. Juli 1800 wegen der Dienstentlassungen enthalten
»‚Ww der Untersuchungen wider Geistliche und Schullehrer. sowie wider richlerliche
Beamte hat es bei den besonders ergangenen Vorschriften sein Bewenden.
IV. (Cirkul. an d. sämmtlichen Milit.-Aerzte v. 12. Mürz 1837 ad I). Nach der
Allerh. Kab.-O, v. 24. December 1836 soll jeder Steats-Beamte, der sich des
Lasters der Trunkenheit schuldig macht, im Wege der Disciplinar-Untersuchnng
seines Dienstes entlassen werden, wenn ein Vorgenetzter desselben und seine Mitarbeiter
anf ihren Amtseid versichern, dass er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste
habe betreten lassen; so wie auch, wenn durch die Aussage dos Vorgesetzten anf seine
Amtspflicht, oder durch die eidliche Versicherung zweier unverwerflicher Zeugen darass
der Beamte zu wiederholten Malen auf der Strasse oder an einem
fentlichen Orte im Zustande der Trunkenheit gesehen worden.
6. Ueber das Schuldenmachen.
BE. Das Schuldenmachen überhaupt.
a) Des Kroigs Majestät haben, mittelst Allerh,. Kab.-Ordre vom 12. Mai 1841
(ErL des Allg. Kr.-Dep. v. Juli 1841), hinsichtlich des Schuldenmachens der
Beamten zu erklären geru
wie Anerhöchstdfsssiben es nicht dulden köunen, dass Beamte den ihnen von
ibren Gläubigern, insbesondere von Handwerkern gegebenen Kredit missbrauchen
und eich bei der Exekution durch das Privilegium der Abzugsfreiheit ihres
Gebaltes schätzen; Allerhöchstdero Willensmeinung vielmehr dahin ginge, dass
gesen solche Beamte die Bestimmungen im $. 8 et neq. der Verordnung vom
Februar 1806 mit aller Strenge zur Anwendung gebracht, und dieselben Br.
Majestät dem Könige angezeigt werden sollen, um, nach ‚ Bewandniss der Umstände,
die Entlassung derselben zu verfügen. — All tdieselben haben
zugleich befohlen, dass diese Bestimmung von den einzelnen Verwaltungs-Chefs
den Beamten ihres Ressorts zur amung bekannt gemacht und auf die Befolgung
derselben mit Nachdruck
b) Auszug aus der Verordnung vom 28 Febrner 1806, betreffand die Verkümmerung
der Besoldungen und Pensionen Königl. Civil-Bedienten und Pensiodesgleichen
deren Befreiung vom Personal-Arrest und Verfahren gegen diejenigen
derselben, welche ihre Gläubiger durch unerlaubte Mittel zum Kreditgeben '
9.6. Wenn sich aus den, gegen einen Civil-Bedienten und Pensionisten eingereiehten
Klagen, oder bei Einleitung derselben ergiebt, dass selbige ihre Gläubiger
durch falsche Vorspiegelungen zum Kreditgeben verleitet, sich sonst betrülgerische Mittel
sur Bewirkung dieses Kredits erlaubt haben, oder ihnen sonst in Hinsicht desselben
geweine Verbrechen zur Last fallen, welche ihnen die za ihrem Amte nöthige Achtung
entziehen, oder nie des nöthigen Vertrauens dazu oder der Pension, welche sie geniessen,
unwärdig machen; so ist die gerichtliche Behörde, bei welcher der Rechtsstreit obwaltet,
verpflichtet, und zwar, wenn solche ein Untergericht ist, durch das ihr vor
setzte Landes-Justiz-Kollegium dem Departements-Chef des Officianteu oder dem c ef
der Kasse, aus welcher der Pensionist seine Pension bezieht, davon ausführliche Anzu
thun, so wie denn auch dem Gläubiger, welcher durch solche Mittel zum Kreäitgeben
verleitet worden, eine solche Anzeige demselben einzureichen unbenommen bleibt.
fr Departements- Chef verfügt demnächst die Untersuchung durch die bei
Ilten Justiz-Bedienten oder resp. demselben untergeordueten
Jantie-Collogien., male en auch die Abfassung des Erkenntnisses obliegt.
$. 10. Wird der Beamte oder Pensionist dabei der im $. B genannten Vergehungen
überwiesen, so hat derselbe, ausser der sonst ihn treffenden gesetzlichen Strafe, die
Kassation und resp. Verlust der Pension verw
&. 11. Wenn inzwischen in einem solchen Falle unterlassen worden, auf Amtsoder
Verlust der Pension zu erkennen, so ist dennoch der vorgesetzte Departements-Chef,
auch wenn der Beamte wegen eines solchen Vergehens gar nicht bestraft,
sondern nur vorläufig freigesprochen worden wäre, befugt und verpflichtet, bei
des Königs Majestät auf die Versetzung des Bosmten an einen andern Ort oder in