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(No. 1091.) Ministerial-Erklärung vom 18ten September 1827., über die mit dem
Großherzogthum Hessen getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung oer
Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider
den Bücher-Nachdruck betreffend.
N der Königlich-Preußischen Regierung, zum Jweck des bessern Schutzes
der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck bis dahin, daß
es zu den im 18ten Artikel der deutschen Bundes-Akte verheißenen gleichförmigen
Maaßregeln, mittelst gemeinsamen Bundes-Beschlusses, kommen wird, von der
Großherzoglich-Hessischen Regierung die Zusicherung gemacht worden ist:
daß die Königlich-Preußischen Unterthanen — Schriftsieller oder Verleger —
binsichtlich des Bucher-Nachdrucks und der Sicherung dawider, eben so und
nicht anders als die cignen Großherzoglichen Unterthanen behandelt werden
und demnach die Großherzoglich-Hessischen Gerichte gehalten seyn sollen, allen
Königlich-Preußischen Unterkhanen, welche sich durch einen im Großherzog=
thum Hessen durch Nachdruck gegen sie begangenen Frevel beschwerr erachten,
in jeder Beziehung denselben Schutz zu gewähren, welchen sie den Groß-
herzoglich-Hessischen Unterthanen zu 9wären verpflichtet sind, — daß ferner
auch, wenn Königlich-Preußische Unterthanen, nach reiflicher Würdigung
ihrer Interessen, in einem nach der Großherzoglichen Verordnung vom 1#ten
Mai 1826. zu ertheilenden besondern Privilegium, einen vollsicndigern und
gesicherteren Schutz gegen den Nachdruck um Großherzogthum zu finden
glauben sollten, Großherzoglicher Seits dem um ein solches Privilegium nach-
suchenden Königlich-Preußischen Unterkhan eine ganz gleich günslige Beurthei-
lung der Verhältnisse zu Theil werden solle, als wäre von dem Pridvilegien-
Gesuche eines Großherzoglich= Hessischen Unterthans die Rede, endlich auch
von jenem keine Tare, sondern nur die Stempelgebühr, welche auch dieser
zu bezahlen hat, entrichtet werden solle; —
so erklärt das unterzeichnete Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, in
Gemäßheit der von Seiner Majestät ihm ertheilten Ermächtigung:
daß das Verbot wider den Bucher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inlandischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besieht, auch auf die Großberzoglich-Hessischen Unterlbanen Anwendung finden,
und mithin jeder durch Nachdruck begangene Frevel gegen Letztere nach den-
selben gesetzlichen Besiimmungen beurtheilt und geahndet werden solle, als
handelte es sich von beemträchtigten Königlich-Preußischen Unterkhanen.
Gegenwärtige Erklarung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von
dem Großherzoglich-Hessischen Minisierium der auswärtigen Angelegenheiten voll-
zogene, Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch offentliche Bekannt-
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Urkunlich der Unterschrift und des beigedruckten Siegels.
Berlin, den 18ten September 1827.
(L. S.
Konigl. Preußisches Munisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schönberg.
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