Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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2.  Königl.  Land-Gestüts-Ebmmission

VBekanntmachung,  die  Aufnahme  einer  Anzahl  Hengstfohlen,  welche  künftig  zur  Jucht  verwendet  werden
wellen,  auf  die  Semmer-Weide  zu  St.  Johaun  betressend.

Da  den  Privat-Personen,  welche  vorzägliche
  Fohlen  zu  Zucht-Hengsten  erzichen
wollen,  dadurch  ein  wesentliches  Hinderniß
  im  Wege  steht,  daß  ces  ihnen  an  Gelegenheit
  sehlt,  solche  Fohlen  bis  ius  vierte
Jahr  auf  einer  Weide  zweckmäßig  zu  erziehen;
  so  haben  Seine  Königliche
Masjest  t  zur  Beförderung  einer  veredelten
  Land-Pferde-Zucht  gnädigst  genehmige,
daß  auf  den  Hengstfohlen=  Hof  zu  St.  Johann
  künftig  eine  Anzahl  solcher  Fohlen
von  Privat=  Eigenthümern  aufgenommen
und  dieselben  durchaus  wie  die  dem  Land-Gestür
  angehbrigen  behandelt  werden  follen.
  Der  Aufenthalt  der  Fohlen  zu  St.
Johann  ist  auf  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis
15.  Oktober  und  der  Kosten=  Ersatz  auf
20  fl.  fuͤr  ein  Fohlen  bestimmt.

Als  nähere  Bedingungen  der  Aufnahme
sind  festgesetzt,  daß

1.)  die  aufzunehmenden  Fohlen  erweislicher

  Maßen  von  Land-Beschäl-Hengsten,
  oder  von  andern  edlen  Hengsten
abstammen;

u#  )  ihre  Ausnahme  schon  nach  zuräckgelegtem

  ersten  Jahrs  nachgesücht
und  zugleich  dargethan  werde,  daß
sie  nicht  nur  gesund  seven,  sondern.
auch  eine  vortheilhafte  Entwicklung
versprechen,  und

S.)  der  Eigenthümer  sich  verbindlich

mache,  dieselben  wenig  Kens  drei
Sommer  hindurch  auf  der  Weide  in
St.  Johann  laufen  zu  lassen,  und
sodann,  wenn  sie  sich  nach  zurückgelegtem
  fünften  Jahre  zu  küchtigen
Zucht-Hengsten  entwickelt  haben,  wenigstens
  drei  Jahre  lang  zu  Bedeckung
  fremder  Stuten  zu  gebrauchen.


Diejenige  Personen  nun,  die  ihre  Fohlen
  unter  diesen  Bedingungen  im  kuͤnftigen
Fruͤhjahr  auf  die  Weide  nach  St.  Johann
geben  wollen,  haben  sich  in  einer  Eingabe
mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  von  Sachverstaͤndigen
  und  einem  oberamtlichen  Beibericht
  versehen,  innerhalb  zwei  Monaten
an  die  unterzeichnete  Stelle  zu  wenden.

Stuttgart  den  27.  Januar  16-5.

Knapp.