Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

22  1876.

sind,  und  die  Ausstellung  eines  Attestes  bierüber,  das  dem  Vexzeichniß  alo  Liquidationsbelag
  beizufügen  ist.

8.  35.

Der  Civil-Commissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde,
serner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die  zu  zahlenden  Diäten  und
Reisekosten  (§§.  16  und  25),  sowie  über  senst  etwa  entstandene  Nebenkosten  nebst
den  bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungs-Geschäfts  spätestens
binnen  8  Tagen  an  das  Ministerium.

Das  Ministerium  stellt  die  Kosten  fest  und  sendet  sodann  die  sämmtlichen  festgestellten
  Liquidationen  an  das  Kgl.  Preuß.  Kriegsministerium  (Abtheilung  für  das
Remontewesen)  behufs  Venugnn  der  Ausgahlung  der  Beträge  aus  der  General=Kriegskasse.


Die  Auszahlung  an  die  Eigenthümer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  gegen
Ablieferung  der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung.

§S.  36.

Grundsatzlich  ist  jede  Aushebungs-Commission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  reparkirten  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungs=  Geschäfts,  soweit  sie  nicht
durch  Anordnungen  der  Aushebungs-Commission  beseitigt  werden  können,  ist  dem
General-Kommando  und  dem  Ministerium  telegraphische  Meldung  zu  erstatten.

Sollte  wider  Erwarten  der  Fall  eintreten,  daß  die  Aushebungs-Commission
aus  den  ihr  durch  die  Musterungs-Commission  zugesandten  Pferden  das  von  dem
Bezirke  zu  stellende  Contingent  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  nicht  vollzählig  aufbringen
  kann,  so  ist  von  dem  Landrath,  sobald  sich  dieses  übersehen  läßt,  sofort  die
Vorführung  der  erforderlichen  Zahl  noch  als  kriegebrauchbar  bezeichneter,  aber  als
überzählig  von  den  Musterungs-Commissionen  in  die  Heimath  entlassener  Pferde,
auf  Grund  der  Nationallisten  des  §.  21  (Anlage  C),  anzuordnen.  Sollte  sich
auch  aus  diesen  Pferden  der  Bedarf  nicht  aufbringen  lassen,  so  ist  dies  sofort  unler
Angabe  der  fehlenden  Zahl  und  Gatung  dem  Ministerium  und  dem  General=Kommando
  zu  melden.

Das  Ministerium  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  General-Kommando  die  sosortige
  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Bezirken  anordnen.

Der  Aushebungs-Commission  steht  es  frei,  hierbei  erforderlichen  Falls  die
Vorführung  sämmtlicher  noch  vorhandenen  Pferde  anzuordnen.

Die  Beendigung  des  Aucshebungs-Geschäfts  ist  von  der  Aushebungs-Com-