Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  zwar  bei  dem  Oberlandesgericht  als  Berufungsgericht
angefochten  werden.
Art.  39.

Wenn  in  einem  beim  Inkrafttreten  der  Reichs-Civilprozeßordnung  anhängigen
Prozesse  die  Klage  auf  Grund  einer  prozeßhindernden  Einrede  oder  in  den  Fällen  des
Art.  344  Ziff.  1,  2  der  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868  von  Amtswegen  abgewiesen
  wird,  oder  ein  solches  Urtheil  vor  dem  gedachten  Zeitpunkt  verkündigt  worden  ist,
so  findet  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Art.  35—38  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  statt.

Art.  40.

Die  Bestimmungen  der  Art.  35—38  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die  vor
dem  Inkrafttrelen  der  Reichs-Civilprozeßordnung  bei  den  bisherigen  Gerichten  anhängig
gewordenen  Wiederaufnahmeklagen  gegen  rechtskräftige  Urtheile  (Civilprozeßordnung  vom
3.  April  1868  Art.  753—769,  875,  897).

Dasselbe  gilt  bei  den  von  diesem  Zeitpunkt  ab  nach  der  Reichs-Civilprozeßordnung
zu  erhebenden  Nichtigkeitsklagen  und  Restitutionsklagen  gegen  zuvor  rechtskräftig  gewordene
Urtheile,  soweit  es  sich  um  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  und  der  Instanz,
in  welcher  die  Klagen  zu  erheben  sind,  handelt.  Doch  sind  solche  Klagen  gegen  gemeindegerichtliche
  Urtheile  ausschließlich  bei  den  Amtsgerichten,  in  erster  Instanz,  zu  erheben.

Insoweit  nicht  in  Abs.  1  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  die  Bestimmungen  der
Reichs-Civilprozeßordnung  über  Wiederaufhebung  von  Entmündigungen  auch  auf  die
nach  den  bisherigen  Gesetzen  ausgesprochenen  Entmündigungen  Anwendung.

5)  Aufgebotssachen.
Art.  41.

Aufgebotssachen,  in  welchen  die  öffentliche  Aufforderung  vor  dem  Inkrafttreten  der
Reichs-Civilprozeßordnung  beschlossen  worden  ist,  sind  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu
erledigen.

c)  Zwangsvollstreckungen.
Art.  42.

Die  Vollstreckbarkeit  der  in  Anwendung  der  bisherigen  Gesetze  vor  dem  Inkrafttreten

der  Reichs-Civilprozeßordnung  oder  nachmals  erlassenen  Urtheile  richtet  sich  nach  den