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Zuständigkeitsgesetzes ist verordnet, daß der Landrath die Jagdpolizeibehörde ist. Es
interessirt vielleicht das Haus ein Fall, wo das Oberlandesgericht in Celle in einem
Civilprozeß ausdrücklich anerkannt hat, daß der Landrath die einzige zuständige
Instanz ist für Ausübung der Jagdpolizei.
Sofern der Antrag der Konservativen und Nationalliberalen, das Gesetz einer
besonderen Kommission zu überweisen, hier den Beifall der größeren Zahl der
Parteien finden sollte, so würden auch wir gern bereit sein, das Gesetz in einer
solchen Kommission zu berathen.
Abgeordneter Schwarze: Meine Herren, ich kann mit dem Herrn v. Woyna
in mancher Beziehung übereinstimmen. Wenn aber der Herr Abgeordnete v. Woyna
meint, die Kontrole wäre nach der Regierungsvorlage eine bessere, so ist sie das
keinesfalls. Tagesjagdscheine lassen sich eben viel schwerer kontroliren wie Kreisjagdscheine.
Der Schutzbeamte wird bei ersteren viel mehr in Unkenntniß darüber
sein, wer Jagdscheine hat, als jetzt, wo thatsächlich sämmtliche, die Jagdscheine
gelöst haben, ihm von dem Landrath mitgetheilt werden.
Auch die übrigen Bedenken gegen die Regelung, die ich für vorzüglich halte,
treffen nicht zu. Er selbst hat darauf exemplifizirt, daß, wenn jemand in einem
Kreise wohnt, wo die Gemeinden in zwei Nachbarkreisen liegen, er mehrere Kreisjagdscheine
lösen müsse. Ich glaube, darüber läßt sich eine Verständigung sehr gut
finden. Es wird sich in der Kommission darüber sprechen lassen. Auf diese Weise,
wenn die Kreisjagdscheine eingeführt werden, werden auch die Gelder für die Jagdscheine
nicht zum großen Theile in die Kassen der großen Städte fließen. In Berlin
werden über 3000 Jagdscheine ausgestellt. Dadurch wird eine Einnahme von
60000 Mark gezogen, die einfach dem Lande zusteht. Berliner haben in 5 bis 6
Kreisen Jagden gepachtet. Wenn die Bestimmungen für die ganze Monarchie gelten
und die Einnahmen an die ganzen Kreise vertheilt würden, so wäre die Regelung eine
so gute, wie man sie sich nicht besser denken könnte. Nun sagt das Gesetz in seinen
Motiven, es soll auf die Minderung der Jagdtreibenden hingewirkt werden; es
wären viele Leute, für die es eine Wohlthat wäre, wenn man sie daran hindern
könnte. Ja, diese Tendenz würde erreicht werden, wenn die jetzige Fassung des
Gesetzes durchginge; aber auch diejenigen, denen man die Jagd sehr wohl gönnen
könnte, die sich aber nicht den Luxus erlauben können zu jagen, die nur ab und zu
mal eine Treibjagd mitmachen, werden dadurch getroffen. Leute aber, die jagen
wollen und dürfen, Leute, die es können, die werden auch in Zukunft Gelegenheit
haben, ihrer Passion nachzugehen. Diejenigen aber, die nicht jagen können, für die
es eine Wohlthat wäre, wenn es ihnen unmöglich gemacht würde, einen Jagdschein
zu erwerben, werden auch dazu getrieben, den Jagdschein auszunutzen oder aber dazu,
daß sie Abends und Nachts jagen, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben. Meine
Herren, es giebt Fälle, wo die Gemeinden garnicht die Jagd verpachten können,
wenn der betreffende Jagdschein mit 20 Mark bezahlt werden muß. Alle diese Verhältnisse
würden also auf eine schlimmere Weise geregelt werden, als die jetzige
Fassung des Gesetzes es thut. Das bedarf also einer Formulirung des Antrages.
Dann ist weiter darauf aufmerksam gemacht worden, das der Krammetsvogelfang
sehr viel von geringeren Leuten betrieben wird. Der muß nach den jetzigen
Bestimmungen ebenfalls mit Jagdscheinen betrieben werden. Die Leute würden
also gezwungen werden, für den Krammetsvogelfang mehr auszugeben als er ihnen