einger Bar — dn 1. Septembek 1916 wieder einen
Stand von 20 300 000 Stück erreicht. Der Bestand an
Schafen war am 1. September 1916 etwas höher als am.
1. Dezember 1913.
Verbrauchsregelung.
2. Der große Bedarf des Heeres an Fleisch in Verbindung
mit dem Rückgang der Schweine machte eine
wesentliche Einschränkung des Fleischverbrnuchs der Zivilbevölkerung
erforderlich. Der Einschränkung des Fleischverbrauchs
dienten schon die Bundesratsverordnungen
vom 28. Oktober 1915, die eine gewerbsmäßige Verabfolaung
von Fleisch und Fleischwaren an Verbraucher
Dienstags und Freitags untersagte (fleischlose Tage),
und vom 31. Januar 1916, welche die gewerbsmäßige
Herstellung von Konserven aus Fleisch verbot und die
Wurstbereitung einschränkte. In der gleichen Richtung
zielte die Verordnung des Ministeriums dos Innern vom
27. Februar 1916 mit der Vorschrift, daß in Wirtschaften
zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgang verabfolgt werden
darf.
Für das Großherzogtum wurde zur Durchführung
der Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch am 22.
Januar 1916 eine Fleischversorgungsstelle errichtet, von
deren Genehmigung der Versand und die sonstige Verbringung
von Rindvieh, Schweinen oder Wild — auch in
zerlegtem Zustand — nach außerbadischen Orten abhängig
gemacht worden ist. Auf Grund der Verordnung
des Ministeriums des Innern vom 27. Februar 1916 erfolgte
am 15. März 1916 die Errichtung des „Badischen
Viehhandelsverbands“.
Durch die Bundesratsverordnung vom 27. März
1916 über Fleischversorgung wurde die Grundlage für
eine gleichmäßige Einschränkung der gewerbsmäßigen
Schlachtungen im ganzen Reich und für die gleichmäßige
Aufbringung des Schlachtviehs in den einzelnen
Bundesstaaten geschaffen. Mit der Durchführung dieser
Aufgabe wurde die Reichsfleischstelle betraut. Vom
1. April 1916 ab dürfen gewerbsmäßige Schlachtungen
in den einzelnen Bundesstaaten nur noch in dem von
der Reichsfleischstelle gestatteten Umfang vorgenommen
werden. Zunächst wurde die Hälfte der im gleichen
Zeitraum der vorausgegangenen fünf Jahre erfolgten
gewerbsmäßigen Schlachtungen für die Zivilbevölkerung
zugelassen, später wurde diese Menge wiederholt wesentlich
vermindert. Mit Verordnung vom 11. April 1916
traf das Ministerium des Innern eingehende Vorschriften
über die Verteilung der Schlachtungen, die Regelung
des Fleischverbrauchs und die Aufbringung des Schlachtviehs.
Die Fleischkarte wurde in Baden am 1. Mai
1916 eingeführt. Sie wurde am 1. Oktober 1916 ersotzt
durch die Reichsfleischkarte, welche zum Bezug von
250 Gramm Fleisch in der Woche berechtigt. Unter die
Reichsfleischkarte fallen nicht: Hasen, Gänse, Enten, Wildgeflügel
sowie Fleisch von Ziegen, Kaninchen und Pferden.
Mit Genehmigung des Kommunalverbands können
Hausschlachtungen vorgenommen werden; erforderlich ist,
daß der Antragsteller das Tier mindestens 6 Wochen in
seiner Wirtschaft gehalten hat und sein Fleischvorrat
durch die Hausschlachtung die ihm zustehende Fleischmenge
nicht so erheblich übersteigt, daß ein Verderben
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der Vorräte zu befürchten ist. Von dem bei der Hausschlachtung
erzielten Schlachtviehfleisch werden den Selbstversorgern
bei der ersten während eines Jahres vorgenommenen
Hausschlachtung die Hälfte, bei künftigen
Hausschlachtungen drei Fünftel auf den zulässigen Verbrauch
angerechnoet.
Anfbringung des Schlachtvichs.
Z. Die Aufbringung des Großvichs erfolgt im Großherzogtum
auf Grund der Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 25. Mai 1916 durch Umlegung auf die
Kommunalverbände. Die Kommunalverbände können
das von ihnen aufzubringende Großvieh entweder selbst
erwerben oder einen Oberkäufer mit der Aufbringung
des Vichs für den Kommunalverband, betrauen. Kann
das in einem Kommunalverbandsbezirk nach der Verfügung
der Fleischversorgungsstelle aufzubringende Vieh
in einer Woche nicht freiwillig erworben werden, so hat
der Kommunalverband die Erwerbung nötigenfalls im
Wege der Enteignung durchzuführen. Außer den vom
Kommunalvberband zugelassenen Oberkäufern und Unterkäufern
dürfen keine anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen
oder Händler im Kommunalverbandsbezirk
Großvieh kaufen. Der Kauf von Großvieh durch sonstige
Personen ist nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen,
insbesondere bei der Erwerbung zu
Zucht- und Nutzzwecken, gestattet. Die Aufbringung von
Kälbern und Schweinen steht den Mitgliedern des Badischen
Viehhandelsverbands frei.
Schlachtverbot.
4. Zur Vermeidung einer unwirtschaftlichen Einzehrung
des Viehbestands hat Baden schon frühzeitig die
Schlachtung von Milchkühen verboten. Zurzeit dürfen
im Großherzogtum nicht geschlachtet werden: erkennbar
trächtige Kühe, Rinder, Sauen und Kalbinnen, Milchkühe,
Kälber im Alter von unter 4 Wochen, Schweine im
Gewicht von unter einem Zentner, Schaflämmer und
weibliche Ziegen.
Höchstpreise.
5. In Baden bestehen Stallhöchstpreise für Schlachtschweine
auf Grund der Bundesratsverordnung vom 11.
Februar 1916 und für Rindvieh, Kälber und Schase sowie
für den Weiterverkauf von Schlachtschweinen auf
Grund von Verfügungen des Ministeriums des Innern.
Durch die Bekanntmachungen des Ministeriums wegen
der Höchstpreise für Rindvieh, Kälber und Schafe werden
sowohl die Stallpreise wie die Preise beim Weiterverkauf
der Tiere geregelt. Ferner hat das Ministerium
für das ganze Land Höchstpreise für Fleisch (Rind.,
Kalb-, Hammel-, Schweinefleisch) und für Wurst festgesetzt.
Die Kommunalverbände sind befugt, niedrigere
Höchstpreise zu bestimmen. Die Wurstarten, welche in
Baden hergestellt werden dürfen, sind schon unterm 27.
Februar 1916 auf 8 beschränkt worden-Wild,
Geflügel.
6. Für den Verkehr mit Wild gilt die Vorschrift,
daß die Jäger das auf ihrer Jagd erlegte Rot-, Dam.,
Schwarz= und Rehwild sowic Hasen und Wildgeflügel
soweit sie es nicht in einem eigenen Haushalt verbraul-