Full text : Badischer Heimatdienst im Weltkrieg.

einger  Bar  —  dn  1.  Septembek  1916  wieder  einen
Stand  von  20  300  000  Stück  erreicht.  Der  Bestand  an

Schafen  war  am  1.  September  1916  etwas  höher  als  am.

1.  Dezember  1913.

Verbrauchsregelung.

2.  Der  große  Bedarf  des  Heeres  an  Fleisch  in  Verbindung
  mit  dem  Rückgang  der  Schweine  machte  eine
wesentliche  Einschränkung  des  Fleischverbrnuchs  der  Zivilbevölkerung
  erforderlich.  Der  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs
  dienten  schon  die  Bundesratsverordnungen
vom  28.  Oktober  1915,  die  eine  gewerbsmäßige  Verabfolaung
  von  Fleisch  und  Fleischwaren  an  Verbraucher
Dienstags  und  Freitags  untersagte  (fleischlose  Tage),
und  vom  31.  Januar  1916,  welche  die  gewerbsmäßige
Herstellung  von  Konserven  aus  Fleisch  verbot  und  die
Wurstbereitung  einschränkte.  In  der  gleichen  Richtung
zielte  die  Verordnung  des  Ministeriums  dos  Innern  vom
27.  Februar  1916  mit  der  Vorschrift,  daß  in  Wirtschaften
zu  einer  Mahlzeit  nur  ein  Fleischgang  verabfolgt  werden
  darf.

Für  das  Großherzogtum  wurde  zur  Durchführung
der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Fleisch  am  22.
Januar  1916  eine  Fleischversorgungsstelle  errichtet,  von
deren  Genehmigung  der  Versand  und  die  sonstige  Verbringung
  von  Rindvieh,  Schweinen  oder  Wild  —  auch  in
zerlegtem  Zustand  —  nach  außerbadischen  Orten  abhängig
  gemacht  worden  ist.  Auf  Grund  der  Verordnung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Februar  1916  erfolgte
  am  15.  März  1916  die  Errichtung  des  „Badischen
Viehhandelsverbands“.

Durch  die  Bundesratsverordnung  vom  27.  März
1916  über  Fleischversorgung  wurde  die  Grundlage  für
eine  gleichmäßige  Einschränkung  der  gewerbsmäßigen
Schlachtungen  im  ganzen  Reich  und  für  die  gleichmäßige
  Aufbringung  des  Schlachtviehs  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  geschaffen.  Mit  der  Durchführung  dieser
  Aufgabe  wurde  die  Reichsfleischstelle  betraut.  Vom
1.  April  1916  ab  dürfen  gewerbsmäßige  Schlachtungen
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  nur  noch  in  dem  von
der  Reichsfleischstelle  gestatteten  Umfang  vorgenommen
werden.  Zunächst  wurde  die  Hälfte  der  im  gleichen
Zeitraum  der  vorausgegangenen  fünf  Jahre  erfolgten
gewerbsmäßigen  Schlachtungen  für  die  Zivilbevölkerung
zugelassen,  später  wurde  diese  Menge  wiederholt  wesentlich
  vermindert.  Mit  Verordnung  vom  11.  April  1916
traf  das  Ministerium  des  Innern  eingehende  Vorschriften
  über  die  Verteilung  der  Schlachtungen,  die  Regelung
des  Fleischverbrauchs  und  die  Aufbringung  des  Schlachtviehs.
  Die  Fleischkarte  wurde  in  Baden  am  1.  Mai
1916  eingeführt.  Sie  wurde  am  1.  Oktober  1916  ersotzt
  durch  die  Reichsfleischkarte,  welche  zum  Bezug  von
250  Gramm  Fleisch  in  der  Woche  berechtigt.  Unter  die
Reichsfleischkarte  fallen  nicht:  Hasen,  Gänse,  Enten,  Wildgeflügel
  sowie  Fleisch  von  Ziegen,  Kaninchen  und  Pferden.
  Mit  Genehmigung  des  Kommunalverbands  können
Hausschlachtungen  vorgenommen  werden;  erforderlich  ist,
daß  der  Antragsteller  das  Tier  mindestens  6  Wochen  in
seiner  Wirtschaft  gehalten  hat  und  sein  Fleischvorrat
durch  die  Hausschlachtung  die  ihm  zustehende  Fleischmenge
  nicht  so  erheblich  übersteigt,  daß  ein  Verderben

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der  Vorräte  zu  befürchten  ist.  Von  dem  bei  der  Hausschlachtung
  erzielten  Schlachtviehfleisch  werden  den  Selbstversorgern
  bei  der  ersten  während  eines  Jahres  vorgenommenen
  Hausschlachtung  die  Hälfte,  bei  künftigen
Hausschlachtungen  drei  Fünftel  auf  den  zulässigen  Verbrauch
  angerechnoet.

Anfbringung  des  Schlachtvichs.

Z.  Die  Aufbringung  des  Großvichs  erfolgt  im  Großherzogtum
  auf  Grund  der  Verordnung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  25.  Mai  1916  durch  Umlegung  auf  die
Kommunalverbände.  Die  Kommunalverbände  können
das  von  ihnen  aufzubringende  Großvieh  entweder  selbst
erwerben  oder  einen  Oberkäufer  mit  der  Aufbringung
des  Vichs  für  den  Kommunalverband,  betrauen.  Kann
das  in  einem  Kommunalverbandsbezirk  nach  der  Verfügung
  der  Fleischversorgungsstelle  aufzubringende  Vieh
in  einer  Woche  nicht  freiwillig  erworben  werden,  so  hat
der  Kommunalverband  die  Erwerbung  nötigenfalls  im
Wege  der  Enteignung  durchzuführen.  Außer  den  vom
Kommunalvberband  zugelassenen  Oberkäufern  und  Unterkäufern
  dürfen  keine  anderen  landwirtschaftlichen  Vereinigungen
  oder  Händler  im  Kommunalverbandsbezirk
Großvieh  kaufen.  Der  Kauf  von  Großvieh  durch  sonstige
  Personen  ist  nur  beim  Vorliegen  bestimmter  Voraussetzungen,
  insbesondere  bei  der  Erwerbung  zu
Zucht-  und  Nutzzwecken,  gestattet.  Die  Aufbringung  von
Kälbern  und  Schweinen  steht  den  Mitgliedern  des  Badischen
  Viehhandelsverbands  frei.

Schlachtverbot.

4.  Zur  Vermeidung  einer  unwirtschaftlichen  Einzehrung
  des  Viehbestands  hat  Baden  schon  frühzeitig  die
Schlachtung  von  Milchkühen  verboten.  Zurzeit  dürfen
im  Großherzogtum  nicht  geschlachtet  werden:  erkennbar
trächtige  Kühe,  Rinder,  Sauen  und  Kalbinnen,  Milchkühe,
  Kälber  im  Alter  von  unter  4  Wochen,  Schweine  im
Gewicht  von  unter  einem  Zentner,  Schaflämmer  und
weibliche  Ziegen.

Höchstpreise.

5.  In  Baden  bestehen  Stallhöchstpreise  für  Schlachtschweine
  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  11.
Februar  1916  und  für  Rindvieh,  Kälber  und  Schase  sowie
  für  den  Weiterverkauf  von  Schlachtschweinen  auf
Grund  von  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern.
Durch  die  Bekanntmachungen  des  Ministeriums  wegen
der  Höchstpreise  für  Rindvieh,  Kälber  und  Schafe  werden
  sowohl  die  Stallpreise  wie  die  Preise  beim  Weiterverkauf
  der  Tiere  geregelt.  Ferner  hat  das  Ministerium
  für  das  ganze  Land  Höchstpreise  für  Fleisch  (Rind.,
Kalb-,  Hammel-,  Schweinefleisch)  und  für  Wurst  festgesetzt.
  Die  Kommunalverbände  sind  befugt,  niedrigere
Höchstpreise  zu  bestimmen.  Die  Wurstarten,  welche  in
Baden  hergestellt  werden  dürfen,  sind  schon  unterm  27.
Februar  1916  auf  8  beschränkt  worden-Wild,

  Geflügel.

6.  Für  den  Verkehr  mit  Wild  gilt  die  Vorschrift,
daß  die  Jäger  das  auf  ihrer  Jagd  erlegte  Rot-,  Dam.,
Schwarz=  und  Rehwild  sowic  Hasen  und  Wildgeflügel
soweit  sie  es  nicht  in  einem  eigenen  Haushalt  verbraul-