Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Artikel  10.

Der  gegemwärtige  Vertrag  soll  von  den  kontrahirenden  Theilen  ratifizirt,
und  die  Ratifikations-Urkunden  sollen  spätestens  innerhalb  fünf  Wochen,  oder
wo  möglich  noch  früher,  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zur  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  betderseitigen  Bevollmächtigten
  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  unterzeichnet  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  4ten  Oktober  1828.

(L.  S.).  (I.S.)
Ernst  Michgelis.  Ludwig  August  von  Rebeur.

 

Vorllehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Ratifikations-Urkunden
sind  am  184en  November  1828.  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.