Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

(tio  118.)  Ministerlal-Erklaͤrung  vom  Sten  Januar  1828.,  über  die  mit  der  Fürfllich-Hohenzollern=
  Hechingenschen  Regierung  getroffene  Bereinbarung,  den
Schutz  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen
Staaten  wider  den  Böchernachdruck  betreffend.

D.,  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten

erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestckt  ihm  ertheilten  Ermächtigung:

  .
nachdem  von  der  Fmiillich-Hohenzollern-Hechingenschen  Regierung
die  Zusicherung  gemacht  worden  ist,  daß,  mit  WVorbehalt  der  zur
Sicherltellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den
Bächernachdruck  noch  zu  verfügenden,  und  in  Gemaßheit  des  Artikels  18.
der  deurschen  Bundesakte  allgemein  zu  erwartenden  Maaßregeln,
vorldufig  eine  besondere  Verfügung,  wodurch  der  Büchernachdruck
und  dessen  Verbreikung  im  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  mit
Konfiskation  und  einer  Geldbuße  von  Zehn  Thalern  zu  bestrafen  ist,
erlassen,  und  insbesondere  zum  Schutze  der  Schriftsteller  und  Verleger
in  der  Preußischen  Monarchie  in  Anwendung  gebracht  werden  soll;

daß  das  Verbot  wider  den  Büchernachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inlaͤndischen  Schriftsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besteht,
auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Fuͤrstenthums  Hohenzollern-Hechingen,
Anwendung  finden,  und  mithin  jeder,  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung
begangene  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt
und  geahndet  werden  solle,  als  handele  es  sich  von  beeintraͤchtigten  Schriftstellern
  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwaͤrtige  Erklaͤrung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende,
von  der  Fuͤrstlich-Hohenzollern-Hechingenschen  Regierung  vollzogene,  Erklaͤrung
ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  oͤffentliche  Bekanntmachung  in  den
diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  8ten  Januar  1828.

(I.  S.)

HZioigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Jabrgang  15828.  (ad  No.  1.  —  1116  —  1120.)  B  Vor-