Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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9)  bei  Aenderung  der  Gebühren  für  Amtshandlungen  der  Kirchenbeamten;

10)  bei  Anstellung  neuer  besoldeter  Kirchenbeamten;

11)  bei  Verminderung  der  Zahl,  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Gehalte
der  bereits  vorhandenen  Kirchenbeamten;

12)  bei  Verwandlung  der  veränderlichen  Einnahmen  der  Kirchenbeamten
in  feste  Einnahmen  oder  der  in  Naturalienlieferungen  bestehenden  Einnahmen
  in  Geldeinnahmen,  sofern  dieselbe  nicht  in  dem  durch  die
Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

13)  bei  Errichtung  lokaler  Gemeindestatuten.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  nach  Maßgabe  der  giffern  1  bis  4,

7,  9  bis  13,  sowie  bei  Neubauten  und  Reparaturen,  deren  Kosten  auf  mehr
als  3000  Mark  veranschlagt  werden,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kirchenrezierung.
  Sowohl  die  Kirchenregierung,  wie  der  Kirchenvorstand,  können  Anelegenheiten
  von  besonderer  Wichtigkeit  zur  Berathung  im  Kirchenkollegium
ringen.

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Der  Kirchenvorstand  hat  den  Voranschlag  über  seine  Vermögensverwaltung
und  die  Jahresrechnung  nach  vorgängiger  öffentlicher  Auelepung  mit  der  Beantwortung
  etwa  eingegangener  Erinnerungen  dem  Kirchenkollegium,  ersteren
ur  definitiven  Feststellung,  letztere  zur  Wahl  von  Revisoren  und  Beschlußfassung
  über  die  gegen  die  Rechnung  gemachten  Einwendungen,  sowie  zur  eventuellen
  Entlastung  des  Kirchenvorstandes  vorzulegen.  Bei  der  Wahl  der  Revisoren
  und  der  Beschlußfassung  über  die  Einwendungen  haben  die  Mitglieder
des  Kirchenvorstandes  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  sich  ihrer  Stimme  zu
enthalten;  der  Letztere  hat  jedoch  die  bezüglichen  Verhandlungen  und  Abstimmungen
  zu  leiten.

Der  Voranschlag  ist  nach  erfolgter  Feststellung  und  die  Jahresrechnung
nach  beendeter  Revision  sofort  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  mitzutheilen.

G.  54.

Weenn  der  Kirchenvorstand  oder  das  Kirchenkollegium  unterläßt  oder  verweigert,
  die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Voranschlag
zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  können  die  vorgesetzten
Kirchenbehörden  von  Amtswegen  unter  Anführung  des  rechtlichen  Grundes  der
Verpflichtung  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  bewirken  oder  die  außerordentliche
  Ausgabe  feststellen.  Jedoch  ist  das  Kirchenkollegium  vorher  zu  hören,
insofern  dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  und  es  sich  um  einen  Gegenstand  handelt,
in  Betreff  dessen  es  an  sich  einer  Beschlußfassung  des  Kirchenkollegiums  bedarf.

G.  55.

Die  Kirchenbehörden  sind  bercchtigt,  die  Geltendmachung  rechtsbegründeter
Ansprüche  des  von  dem  Kirchenvorstande  zu  verwaltenden  Vermögens,  insbesondere
  üuch  einer  durch  Pflichtwidrigkeit  eines  Vorstandsmitgliedes  begründeten
Ersatzforderung,  im  Wege  des  Prozesses  zu  begehren  und  äußersten  Falls  durch
eigene  Bestellung  eines  Kirchenanwalts  zu  bewirken.