Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Die Vertreter muͤssen jederzeit selbst zu diesem Stande gehoͤren und die 
Bedingungen des §. 6. ihnen nicht entgegen stehen. Auch ist es gestattet, 
einen andern beim Kreistage erscheinenden Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme 
besonders zu bevollinaͤchtigen. 
Wir wollen auch der ganzen Ritterschaft des Kreises gestatten, sich, wenn 
die Mehrheit derselben es wuͤnscht, durch eine aus ihrer Mitte zu erwaͤhlende 
Deputation auf den Kreistagen vertreten zu lassen. 
&. 6. Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen 
ist bei allen Ständen und gestatteten Vertretern erforderlich: 
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
b) die Vollendung des 24sten Lebensjahres; 
) unbescholtener Ruf. 
Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den Bericht 
des Oberpräsidenten von Unserm Staatsministerium zu entscheiden. 
SK. 7. Rittergutsbesitzer, geistliche eder milde Stiftungen, so wie Stadte, 
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung 
einer Stimme berechtigt. 
§. 8. Stödte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreis- 
tage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts 
befinden, sind ebenfalls nur zur Führung einer Stimme berechtigt. 
Wein sie aber noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, beschicken 
sie auch die dortigen ständischen Versammlungen. 
" §. 9. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen müssen aus jetzigen 
oder ehemaligen Mitgliedern des Magistrats oder der Stadtverordnetenver= 
sammlung gewählt werden. 
S 10. Die Abgeordneten der Landgemeinden können nur aus Mitglie- 
dern des Cöllmerstandes oder aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen 
oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines 
bduerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtage erforderliche Grundeigen- 
thum besitzen. 
&#. 11. Für einen jeden Abgeordneten des 2##en und 3ten Standes wird 
ein Stelloertreter gewählt,, welcher gleichfalls die 9§#. ö., 9. und 10. bestimmten 
Eigenschaften haben muß. 
S. 12. In den Städten erwählt der Magistrat den Kreisabgeordneten. 
§. 13. Bei der Wahl der drei Abgeordneten und Stellvertreter der 
Landgemeinden, wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein 
jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzu- 
theilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wüählen ist. 
#&#. 14. Die Wahlen der Landgemeinden stehen unter Aufsicht des 
Landraths. 
g. 15.
	        
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