Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1154.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom JOsten Juni d. J., über das Verfahren bei 
Kompetenz-Konflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. 
Ul die Kompetenz-Konflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
Behbrden durch ein gesetzlich bestimmtes Verfahren gleichförmig zu beseitigen, 
setze Ich, auf den Bericht des Staatsministeriums vom 12ten d. M., hiedurch 
fest: daß jeder einzelne Fall eines Konflikts, der nicht durch eine Vereinigung 
zwischen dem Minister der Justiz und dem Minister der betreffenden Verwaltung 
zu erledigen ist, im gesammten Staatsministerium nach seinen faktischen und 
rechtlichen Verhältnissen vollständig erörtert und gründlich geprüft werde. Wenn 
hiedurch die Gewißheit erlangt ist, daß keine Momente übergangen sind, die ein 
vichtiges Urtheil über die streitige Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden 
Fall begründen, hat das Scaatsministerium in einem motivirten gutachtlichen 
Bericht auf Meine unmittelbare Bestimmung anzutragen, auch, wenn nach der 
Ansicht desselben der Kompetenzstreit aus einer zweifelhaften Fassung des Gesetzes 
entsprungen und durch eine deklaratorische Entscheidung, mithin im Wege der 
Gesetzgebung, zu berichtigen ist, den Entwurf der Deklaration zu Meiner weitern 
Verfügung Mir einzureichen. In sofern nur über die Anwendbarkeit eines für 
unzweifelhaft zu achtenden Gesetzes auf den einzelnen Fall zu urtheilen ist, mit- 
hin keine gesetzgebende, sondern eine richterliche Funkrion eintritt, behalte Ich 
Mir nach Verschiedenhrit der Fälle und mit Rücksicht auf die größere oder min- 
dere Erheblichkeit des Gegenstandes vor, entweder unmittelbar, erforderlichen 
Falls nach zuvörderst erstattetem Gutachten des Staatsraths, zu entscheiden, 
oder die Entscheidung dem höchsten Gerichtshofe, mithin, nach Bewandniß des 
Ressorts, entweder dem Geheimen Ober-Tribunal, oder dem Rheinischen Revi- 
sionshofe, aufzutragen. Uebrigens muß, sobald der Fall eines Konflikts ein- 
tritt, das Rechtsverfahren in der Sache selbst von Seiten der gerichtlichen 
Beheörde suspendirt, und die Entscheidung des Kompetenz-Konflikts erwartet 
werden. 
Das Staatsministerium hat diese Beslimmungen zur öffenklichen Kenntniß 
zu bringen und in Gemäßheit derselben sowohl in den bereits vorliegenden, als 
in den sich künftig ereignenden Konfliktfallen zu verfahren. 
Potsdam, den 30sten Juni 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminislerium, 
  
(No. 1155.)
	        
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