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([No. 1206.) Verordnung zur Erläuterung und Ergänzung elniger Bestimmungen der Joll-
Ordnung vom 26ften Mai 1818. D. d. 13ten Juli 1829.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Da von verschiedenen Gerichten den Bestimmungen der #. 80. 81. 82.
und 121. der Jollordnung vom 26fsten Mai 1818., wegen der Deklarationen
zollpflichtiger Waaren, eine Deutung gegeben worden, welche dem Sinn und der
Absicht des Gesetzes zuwider ist, und da die Anwendung der Strafe der wieder-
holten Zolldefraudation auf eine unrichtige Deklaration, welche von einem Waaren-
führer im guten Glauben und Vertrauen auf die ihm vom Befrachter zugestellten
Papiere abgegeben ist, nicht angemessen befunden worden; so verordnen Wir,
auf den Vortrag Unseres Staatsministeriums und nach erstattetem Gutachten
Unseres Staatsraths:
§S. 1.
Ein des Schreibens unkundiger Deklarank, er sen Eigenthümer der Waaren
oder blos Waarenführer, kann die Fertigung der Deklaration ollordnung §. 81.
und 82.) von dem Zollamte nicht verlangen, sobald am Orte Privatpersonen vor-
handen sind, welche sich mit diesem Geschäfte befassen.
§S. 2.
Der Deklarant ist für die Richtigkeit der Deklaration verhafter, sie mag
von ihm selbst oder einem Dritten für ihn verfaßt, oder von dem Jollamte in
dem Ausnahmefalle des §. 82. der Zollordnung aufgenommen worden seyn.
g. 3.
Die Strafe der Zolldefraudation wird im Falle des &. 121. der Zollordnung
auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Deklaration nicht alle Bestandtheile
enthalt, welche das im §F. 80. aufgestellte Formular vorschreibt, sondern es ist
zur Anwendung der Strafe hinreichend, wenn Waaren entweder verschwiegen
oder unrichtig deklarirt worden.
g. 4.
Das Daseyn einer Zolldefraudation im Falle des F. 121. der Zollordnung
und die Anwendung der Strafe derselben (F. 111. und folgende) wird durch
die bloße Thatsache, daß die Waaren gar nicht, oder in Qualität oder Quantitaͤt
zu geringe, angegeben worden, begruͤndet und kommt es nicht darauf an, ob
solches wissentlich oder vorsaͤtzlich geschehen sey.
(No. 1206.) g. 5.