Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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([No.  1206.)  Verordnung  zur  Erläuterung  und  Ergänzung  elniger  Bestimmungen  der  Joll-Ordnung
  vom  26ften  Mai  1818.  D.  d.  13ten  Juli  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Da  von  verschiedenen  Gerichten  den  Bestimmungen  der  #.  80.  81.  82.
und  121.  der  Jollordnung  vom  26fsten  Mai  1818.,  wegen  der  Deklarationen
zollpflichtiger  Waaren,  eine  Deutung  gegeben  worden,  welche  dem  Sinn  und  der
Absicht  des  Gesetzes  zuwider  ist,  und  da  die  Anwendung  der  Strafe  der  wiederholten
  Zolldefraudation  auf  eine  unrichtige  Deklaration,  welche  von  einem  Waarenführer
  im  guten  Glauben  und  Vertrauen  auf  die  ihm  vom  Befrachter  zugestellten
Papiere  abgegeben  ist,  nicht  angemessen  befunden  worden;  so  verordnen  Wir,
auf  den  Vortrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erstattetem  Gutachten
Unseres  Staatsraths:

§S.  1.
Ein  des  Schreibens  unkundiger  Deklarank,  er  sen  Eigenthümer  der  Waaren
oder  blos  Waarenführer,  kann  die  Fertigung  der  Deklaration  ollordnung  §.  81.
und  82.)  von  dem  Zollamte  nicht  verlangen,  sobald  am  Orte  Privatpersonen  vorhanden
  sind,  welche  sich  mit  diesem  Geschäfte  befassen.

§S.  2.
Der  Deklarant  ist  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  verhafter,  sie  mag
von  ihm  selbst  oder  einem  Dritten  für  ihn  verfaßt,  oder  von  dem  Jollamte  in
dem  Ausnahmefalle  des  §.  82.  der  Zollordnung  aufgenommen  worden  seyn.

g.  3.

Die  Strafe  der  Zolldefraudation  wird  im  Falle  des  &.  121.  der  Zollordnung
auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Deklaration  nicht  alle  Bestandtheile
enthalt,  welche  das  im  §F.  80.  aufgestellte  Formular  vorschreibt,  sondern  es  ist
zur  Anwendung  der  Strafe  hinreichend,  wenn  Waaren  entweder  verschwiegen
oder  unrichtig  deklarirt  worden.

g.  4.

Das  Daseyn  einer  Zolldefraudation  im  Falle  des  F.  121.  der  Zollordnung
und  die  Anwendung  der  Strafe  derselben  (F.  111.  und  folgende)  wird  durch
die  bloße  Thatsache,  daß  die  Waaren  gar  nicht,  oder  in  Qualität  oder  Quantitaͤt
zu  geringe,  angegeben  worden,  begruͤndet  und  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob
solches  wissentlich  oder  vorsaͤtzlich  geschehen  sey.

(No.  1206.)  g.  5.