Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Artikel 1. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht 
der Herzog von Sachsen-Meiningen, wollen eine Kunststraße in der Richtung von 
Langensalza über Gotha, Ohrdruff, Zelle, Benshausen, Kuehndorff, Meiningen, 
Henneberg nach Mellrichstadt, ferner in der Richtung von Zelle, Suhl, Schleu- 
singen, Hildburghausen, Rodach, Koburg nach Lichtenfels, so weit sie durch 
Ihre Lande zu führen und nicht bereits vollendet ist, ein jeder kontrahirende 
Theil auf seinem Gebiete in einen für Frachtfuhrwerk völlig brauchbaren Zustand 
herstellen und in solchem auch erhalten lassen. 
Artikel 2. 
Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken= und 
Mlastergelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs zwischen 
den Königlich-Preußischen und Herzoglich = Sachsen -Meiningenschen Landen 
dienen, wird eine besondere Uebereinkunft vorbehalten. In Absicht der Höhe 
des Chausseegeldes wird jetzo schon festgesetzt, daß es auf keinen Fall die Saͤtze 
des Preußischen Tarifs vom 28sten April 1828. übersteigen soll. 
Artikel 3. 
Damit die im Artikel 1. bezeichneten Kunfistraßen für Handel und Verkehr 
möglichst frei benutzt werden können, sollen von allen von Langensalza nach 
Mellrichstadt und Lichtenfels, und in umgekehrter Richtung von Mellrichstadt und 
Lichtenfels nach Langensalza, durchgehenden Waaren ohne Unterschied, auf der 
ganzen Strecke von der Preußisch -Gothaischen Grenze bis beziehungsweise zur 
Balerisch = Meiningenschen und Meiningen-Koburgschen Grenze, vom 1sten 
Oktober d. J. ab, keine Durchgangsabgaben, unter welchem Namen es auch 
sey, erhoben werden. 
Artikel 4. 
Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als: 
a) dem Landkreise Erfurt, 
b) dem Kreise Schleusingen, 
c) dem Kreise Ziegenrück, 
einerseits, und sämmtlichen Sachsen-Meiningenschen Landen andererseits, soll 
vom 1 sten Oktober d. J. ab dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr bestehen, 
daß die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande und Landes- 
theile zu verführenden Waaren aller Art, überall in Rücksicht auf Eingangs- 
und Ausgangsabgaben den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt 
werden, auch nirgends einem Binnenzolle, es mag dieser unter dem Namen 
Geleit oder unter einem andern Namen bis dahin bestanden haben, ferner unter- 
liegen sollen. 
Art. 5.
	        
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