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Artikel 1.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Herzogliche Durchlaucht
der Herzog von Sachsen-Meiningen, wollen eine Kunststraße in der Richtung von
Langensalza über Gotha, Ohrdruff, Zelle, Benshausen, Kuehndorff, Meiningen,
Henneberg nach Mellrichstadt, ferner in der Richtung von Zelle, Suhl, Schleu-
singen, Hildburghausen, Rodach, Koburg nach Lichtenfels, so weit sie durch
Ihre Lande zu führen und nicht bereits vollendet ist, ein jeder kontrahirende
Theil auf seinem Gebiete in einen für Frachtfuhrwerk völlig brauchbaren Zustand
herstellen und in solchem auch erhalten lassen.
Artikel 2.
Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken= und
Mlastergelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs zwischen
den Königlich-Preußischen und Herzoglich = Sachsen -Meiningenschen Landen
dienen, wird eine besondere Uebereinkunft vorbehalten. In Absicht der Höhe
des Chausseegeldes wird jetzo schon festgesetzt, daß es auf keinen Fall die Saͤtze
des Preußischen Tarifs vom 28sten April 1828. übersteigen soll.
Artikel 3.
Damit die im Artikel 1. bezeichneten Kunfistraßen für Handel und Verkehr
möglichst frei benutzt werden können, sollen von allen von Langensalza nach
Mellrichstadt und Lichtenfels, und in umgekehrter Richtung von Mellrichstadt und
Lichtenfels nach Langensalza, durchgehenden Waaren ohne Unterschied, auf der
ganzen Strecke von der Preußisch -Gothaischen Grenze bis beziehungsweise zur
Balerisch = Meiningenschen und Meiningen-Koburgschen Grenze, vom 1sten
Oktober d. J. ab, keine Durchgangsabgaben, unter welchem Namen es auch
sey, erhoben werden.
Artikel 4.
Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als:
a) dem Landkreise Erfurt,
b) dem Kreise Schleusingen,
c) dem Kreise Ziegenrück,
einerseits, und sämmtlichen Sachsen-Meiningenschen Landen andererseits, soll
vom 1 sten Oktober d. J. ab dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr bestehen,
daß die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande und Landes-
theile zu verführenden Waaren aller Art, überall in Rücksicht auf Eingangs-
und Ausgangsabgaben den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt
werden, auch nirgends einem Binnenzolle, es mag dieser unter dem Namen
Geleit oder unter einem andern Namen bis dahin bestanden haben, ferner unter-
liegen sollen.
Art. 5.