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Artikel 8.
Vom üsten Oktober d. J. an soll, ohne Beschränkung auf besondere
Landestheile und Provinzen, von Königlich -Preußischen und Herzoglich-Koburg-=
Gothaischen Unterkhanen, welche in dem Gebicte des andern kontrahirenden The#ils
Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden,
welcher nicht gleichmaßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind.
Dies soll auch insbesondere von solchen Handel= und Gewerbetreibenden gelten,
welche die Märkte des Handels wegen besuchen.
Artikel 9.
So weit es bei dem Inhalt der Art. 4— 8. zur Erleichterung des Grenz-
Verkehrs noch eigener Anordnungen bedarf, bleiben diese der besondern Verabre-
dung der betreffenden Verwaltungs-Behörden, innerhalb der gesetzlich bestehenden
Grundsätze, vorbehalten.
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der Ursprungs-
Zeugnisse, von welchen die Waaren-Sendungen begleitet seyn müssen, wenn dafür
die in vorstehenden Artikeln zugestandenen Begünftigungen in Anspruch genommen
werden sollen.
Artikel 10.
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle an Eingangs-, Durchgangs=
und Ausgangs-Abgaben, wollen sich beide kontrahirende Theile gegenseitig unter-
stützen. Insbesondere wollen Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von
Sachsen-Koburg-Gotha, gestatten, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur
begangener Unterschleife in das Gothaische Gebiet verfolgen und sich mit Zu-
ziehung der Ortsobrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen hinsichtlich der
Beeinträchtigung Gothaischer Gefälle den Gothaischen Beamten eine gleiche
Befugniß in dem Preußischen Gebiete zugestanden wird. Nicht weniger sollen die
beiderseitigen Behörden den für die Aufrechthaltung der beiderseitigen ZJollgesetze
ergehenden Requisitionen unverzüglich nachkommen, und auf desfallsigen Antrag
die von Unterthanen des einen hohen komtrahirenden Theils gegen die Zollgesetze
des andern Theils verübten Unterschleife eben so zur Untersuchung und Strafe
ziehen, als wenn sie gegen die eigenen inländischen Gesetze begangen wären.
Artikel 11.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum Züsten Dezem-
ber 1834. festgesetzt, und wenn derselbe in den ersten drei Monaten des letzten
Jahres von der einen oder der andern Seite nicht aufgekündigt werden sollre,
so wird er auf fernere drei Jahre, und sofort sicts auf drei Jahre, als ver-
längert angesehen.
(No. 1213.) Art. 12.