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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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(XNo. 1214.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 14ten Juli 1829., die Deklaration des K. 32.
der Instruktion vom 30sten Mai 1820. über den Kommunal-Verband der
standesherrlichen Besitzungen betreffend.
W dem Berichte des Staatsministeriums vom 30sten v. M. habe Ich
ersehen, welche Mißdeutung die Bestimmung des §. 32. der Instruktion vom
Zosten Mai 1820. über den Kommunal-Verband der standesherrlichen Besitzun-
gen durch die gerichtlichen Entscheidungen in den dieses Gegenstandes halber
bereits anhängigen Prozessen erlitten hat. Es ist nicht beabsschtiget worden,
durch die gedachte Bestimmung den Rechtszustand der Standesherren ungünsliger
zu siellen, als er sich bei der Einverleibung ihrer Besitzungen in die Monarchie
faktisch gestellt harce, weshalb nur diejenigen ihrer Dominial-Grundstäücke, die
in Folge der fremden Gesetzgebung und während der Dauer derselben durch
Zulags-Centimen zur Grundsteuer oder auf sonstige Weise zu den Kommnnal=
Lasten wirklich angezogen worden, als im Kommunal-Verbande begriffen gewesen
betrachtet sind; wogegen diejenigen standesherrlichen Besltzungen, die der fremden
Gesetzgebung unerachtet und während der Dauer derselben faktisch vom Kom-
munal-Verbande frei erhalten worden, durch die Beslimmung der Instruktion
demselben nicht haben einverleibt werden sollen, wenn gleich in der Provinz,
worin sie belegen, die landesherrlichen Domainen dem Kommunal-Verbande
angehören.
Jabrgang 1829. — (No. 1214.) V Ich
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten Oltober 1829.)