Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Adler-Ordens 2ker Klasse mit Eichenlaub und des Königlich-Preußi- 
schen Militair-Verdienst-Ordens, Comthur des Großherzoglich-= 
Sächsischen Ordens vom weißen Falken; 
nachstehender Vertrag, unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Ge- 
nehmigung, abgeschlossen worden. 
Art. 1. Der Betrag des aus den Königlich-Preußischen Kassen, als 
Verbrauchssieuer nach gegenwärtigem Vertrage an Seine Herzogliche Durch- 
laucht, den Herzog von Sachsen-Koburg und Gotha, zu überweisenden Ein- 
kommens, soll von Drei zu Drei Jahren in gemeinsamer Uebereinkunft festgesetze 
werden. Zur Grundlage dieser Uebereinkunft soll der jedesmalige Königlich- 
Preußischer Seits vorzulegende letzt dreijährige Rein-Ertrag desselben bei den 
Königlichen Zoll= und Steuerämtern in den östlichen Provinzen des Preußischen 
Scaats dergestalt dienen, daß der Antheil Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des 
Herzogs zu Sachsen-Koburg und Gotha, davon nach dem Verhältniß der Be- 
völkerung der gedachten Preußischen Provinzen und der andern zu einem Zoll- 
Verbande mit denselben gehörigen souverainen Besitzungen deutscher Bundes- 
Sctaaten zu der Bevölkerung des in den Zollverband aufgenommenen souverainen 
Herzoglichen Amte Volkenrode berechnet wird. 
Es wird dabei, um die Schwierigkeit der Sonderung der ZJollgefälle von 
der Verbrauchssteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungs- 
Rolle vom 30sten Oktober 1827. unter den Eingangs-Abgaben mitbegriffen ist, 
für die Dauer des gegenwärtig in dieser Hinsicht beslehenden gesetzlichen Ver- 
bältnisses angenommen, daß die Verbrauchssteuer fünf Achtel des Einkommens 
an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zusammen genommen 
betrage. 
Art. 2. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im ersten Artikel ist die 
Summe, welche Seine Herzogliche Durchlaucht vom 1sten Januar 1829. an jährlich 
erheben lassen werden, auf Ein Tausend Ein Hundert und Dreißig 
Thaler Preußisches Kurant festgesetzt worden, welche in gleichen Quartal-Raten 
in den Monaren März, Juni, September und Dezember, jedesmal mit Zwei 
Hundert Zwei und Achtzig Thaler Funfzehen Silbergroschen Preußisch 
Kurant durch die Königliche Provinzial-Steuerkasse in Magdeburg zur Verfü- 
gung Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu Sachsen-Koburg und Gotha gestellt, 
und soweit sie hiernach bei Auswechselung der Ratifikation des gegenwärtigen 
Verrrags fällig seyn wird, binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkte berichtiget 
werden soll. 
Art. 3. Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht 
der Herzog von Sachsen-Koburg und Gotha, versichern Ihren Unterthanen 
gegenseitig den völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen den innerhalb der 
Preußischen Zoll-Linie an der dußern Grenze des Scaates belegenen Königlich- 
Preußi-
	        
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