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Preußischen Landen und dem Herzoglichen Amte Volkenrode dergestalt, daß die
von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb des gedachten Bezirks zu verfuͤh-
renden Waaren und Erzeugnisse aller Art uͤberall den eigenen inlaͤndischen voͤllig
gleich behandelt werden sollen.
Art. 4. Wenn jedoch in Folge des vorstehenden Artikels auch solche
inlaͤndische Erzeugnisse, welche in dem Roͤniglich-Preußischen, oder Herzoglich-
Scchsischen Gebiete innerhalb der Preußischen Zoll-Linie mit besondern Ver-
brauchssteuern belegt sind, oder künftig belegt werden möchten, völlig freien
Umlauf haben sollen, so ist dazu erforderlich, daß jene besondern Verbrauchs-
Steuern im Herzoglichen Amte Volkenrode auf völlig gleichen Fuß mit den
Preußischen gesetzt, und mittelst gleich strenger Kontrolle wirklich erhoben, zugleich
auch in keinem Falle durch zugestandene Rückvergütungen bei der Ausfuhr oder
sonst an ihrer Wirkung geschwächt werden.
Art. 5. Für jetzt und in Berücksichtigung der gegenwärtigen Induslrie=
und sonstigen Verhältnisse des Amts Volkenrode versprechen Seine Herzogliche
Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, hinsichtlich der dortigen
Branntwein-, Bier= und Essig-Fabrikation, so wie auch unter den im 10ten Artikel
enthaltenen Modifikationen der Salz-Konsumtion, die letztgedachten drei Bestim-
mungen des vorslehenden Artikels unmittelbar nach Auswechselung der Ratiftka-
tions-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages zur Ausführung bringen zu lassen.
Ark. 6. Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-
Koburg-Gotha, wollen gestatten, daß die Königlichen Steuerbeamten durch
Revision der in dem Amte Volkenrode befindlichen Branntweinbrennereien und
Bier= auch Essigbrauereien, so wie durch Einsicht der hierauf bezüglichen Hebe-
Register und Kontrollen der Herzoglichen Hebestellen, von der richtigen Ausfüh-
rung der nach vorstehendem Artikel dort einzuführenden Preußischen Maisch= und
Braumalzsteuer-Gesetze jederzeit persbnlich nähere Ueberzeugung nehmen können.
Die mit diesem Dienste in dem Amte Wolkenrode beauftragten Steuerbeamten
werden zwar von Seiner Majestät dem Könige von Preußen angestellt, besoldet
und uniformirt; doch sollen sie für die Dauer ihrer Anstellung in dem Amte
Volkenrode beiden Landesherren den erforderlichen Diensleid leisten, und das
Königlich -Preußische und Herzoglich = Sachsen -Koburg -Gothaische Wappen
vereint auf der Kopfbedeckung tragen.
Art. 7. Der gesammte Ertrag der Maisch= und Braumalzsteuer in der
Königlich-Preußischen Provinz Sachsen und dem Herzoglich -Sachsen-Koburg-=
Gothaischen Amte Volkenrode soll vermittelst einer nach der Seelenzahl jener
Movinz und dieses Amtes aufzustellenden Antheilsberechnung zwischen beiden
Regierungen in der Art zur Theilung kommen, daß das Netto-Einkommen in
beiden Gebietstheilen jährlich gegenseitig vorgelegt und nach der Volksmenge durch
Vergütung des Minus in der einen oder der andern Kasse ausgeglichen werde.
(No. 121r.) 3 2 Art. 8.