Neuhaus — Nießbrauch. 131
Neuhaus bei Veldenstein an der Pegnitz. Geltendes Recht
daselbst. L, 254.
Nichtigkeit von durch Mündel ohne den Vormund abgeschlossene
Rechtsgeschäfte. XII, 231. Nichtige Geschäfte
wegen mangelnder Dispositionsfähigkeit werden nach Wegfall
des Nichtigkeitsgrundes durch die bloße Anerkennung
allein nicht zur Existenz gebracht. XLIV, 237. Nichtigkeit
eines oberstrichterlichen Ausspruches im Kostenpunkt der
ersten Instanz. XIII, 508. Nichtigkeitsgrund bildet die
Nichtanföhrung und'Verlesung von Gesetzesstellen. XLII,
509. S. a. Nichtigkeitsbeschwerde.
.Nichtigkeitsbeschwerde: Zur Erhebung derselben ist
ein Anwaltoakt erforderlich. XLII, 5. Zustellung derselben
von Partkei zu Partei. XLII, 169. Nichtigkeitsbeschwerde
auf Betreiben einer Kirchengemeinde, vertreten
durch ihren Advokaten. XLIII, 66. Nichtigkeitsbeschwerde
als nichtig verworfen, weil in der Zustellungsurkunde derselben
der Bürgermeister Namens der Gemeinde als betreibender
Theil aufgeführt war. XLI, 7. Geltendmachung
in der Kassationsinstanz, daß die als unbegründet verworfene
Berufung schon als nichtig (verspätet) hätte verworfen
werden sollen, und desfallsiger Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde
zu verwerfen. XLI, 55. Formell unzulässig
eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorstand einer
Genossenschaft. XII, 409. Nichtigkeitsbeschwerde gegen
ein nach Hinterlegung der beiderseitigen Urkheile ergangenes
Versäumungsurtheil. XIII, 4. Frist zur Erhebung der
Nichtigkeitsbeschwerde im Vollstreckungsverfahren. XLI,
339. Nichtigkeitsbeschwerde in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Rücksicht auf Thl. II Tit. 2 §8#§ 623
bis 625 des preuß. Landr. XII, 156. Degleichen gegen
einen zweitrichterlichen bestätigten Kuratelbeschluß. Zustellung
derselben. XLII, 70. Nichtigkeitsbeschwerde gegen den
appellationsgerichtlichen Beschluß, wodurch eine Strafsache
zur Aburtheilung an das Schwurgericht verwiesen wird.
Erörterung der Frage hlebei, ob die Strafverfolgung verjährt
sei. XLII, 381. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
kann auch dem Antragsteller in Beleidigungssachen,
soweit der Kostenpunkt in Frage steht, nicht
vorenthalten werden. XILIV, 362. "
Niederlassung: Bahnhof als solche, EB. III, 79.
Nießbrauch: Zur Lehre hievon. Kautionsleistung des
Fruktuars. XIII, 235. Verleihung des Nießbrauches an
juristische Personen auf unbestimmte Zeit. Gegenleistung.
Geistliche Verrichtungen eines Benefiziaten sind nicht als
solche aufzufassen. XLII, 235. Retentionsrecht des Nutznießers
wegen nützlicher Verwendung. Preuß. Lor. XLII, 122.
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