Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

Neuhaus  —  Nießbrauch.  131

Neuhaus  bei  Veldenstein  an  der  Pegnitz.  Geltendes  Recht
daselbst.  L,  254.

Nichtigkeit  von  durch  Mündel  ohne  den  Vormund  abgeschlossene
  Rechtsgeschäfte.  XII,  231.  Nichtige  Geschäfte
wegen  mangelnder  Dispositionsfähigkeit  werden  nach  Wegfall
  des  Nichtigkeitsgrundes  durch  die  bloße  Anerkennung
allein  nicht  zur  Existenz  gebracht.  XLIV,  237.  Nichtigkeit
eines  oberstrichterlichen  Ausspruches  im  Kostenpunkt  der
ersten  Instanz.  XIII,  508.  Nichtigkeitsgrund  bildet  die
Nichtanföhrung  und'Verlesung  von  Gesetzesstellen.  XLII,
509.  S.  a.  Nichtigkeitsbeschwerde.

.Nichtigkeitsbeschwerde:  Zur  Erhebung  derselben  ist
ein  Anwaltoakt  erforderlich.  XLII,  5.  Zustellung  derselben
  von  Partkei  zu  Partei.  XLII,  169.  Nichtigkeitsbeschwerde
  auf  Betreiben  einer  Kirchengemeinde,  vertreten
durch  ihren  Advokaten.  XLIII,  66.  Nichtigkeitsbeschwerde
als  nichtig  verworfen,  weil  in  der  Zustellungsurkunde  derselben
  der  Bürgermeister  Namens  der  Gemeinde  als  betreibender
  Theil  aufgeführt  war.  XLI,  7.  Geltendmachung
in  der  Kassationsinstanz,  daß  die  als  unbegründet  verworfene
  Berufung  schon  als  nichtig  (verspätet)  hätte  verworfen
  werden  sollen,  und  desfallsiger  Antrag,  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu  verwerfen.  XLI,  55.  Formell  unzulässig
eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerde  durch  den  Vorstand  einer
Genossenschaft.  XII,  409.  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen
ein  nach  Hinterlegung  der  beiderseitigen  Urkheile  ergangenes
Versäumungsurtheil.  XIII,  4.  Frist  zur  Erhebung  der
Nichtigkeitsbeschwerde  im  Vollstreckungsverfahren.  XLI,
339.  Nichtigkeitsbeschwerde  in  Sachen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  mit  Rücksicht  auf  Thl.  II  Tit.  2  §8#§  623
bis  625  des  preuß.  Landr.  XII,  156.  Degleichen  gegen
einen  zweitrichterlichen  bestätigten  Kuratelbeschluß.  Zustellung
  derselben.  XLII,  70.  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  den
appellationsgerichtlichen  Beschluß,  wodurch  eine  Strafsache
zur  Aburtheilung  an  das  Schwurgericht  verwiesen  wird.
Erörterung  der  Frage  hlebei,  ob  die  Strafverfolgung  verjährt
  sei.  XLII,  381.  Das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  kann  auch  dem  Antragsteller  in  Beleidigungssachen,
  soweit  der  Kostenpunkt  in  Frage  steht,  nicht
vorenthalten  werden.  XILIV,  362.  "

Niederlassung:  Bahnhof  als  solche,  EB.  III,  79.

Nießbrauch:  Zur  Lehre  hievon.  Kautionsleistung  des
Fruktuars.  XIII,  235.  Verleihung  des  Nießbrauches  an
juristische  Personen  auf  unbestimmte  Zeit.  Gegenleistung.
Geistliche  Verrichtungen  eines  Benefiziaten  sind  nicht  als
solche  aufzufassen.  XLII,  235.  Retentionsrecht  des  Nutznießers
  wegen  nützlicher  Verwendung.  Preuß.  Lor.  XLII,  122.

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