Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

— 9 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagacten. 
  
—— No. 2. — 
  
(No. 1169.) Deklaration des Gesetzes vom 1 1ten Juli 1822., die Befreiung der Wiktwen- 
Pensionen von Gemeinelasten betreffend. Vom 2 1sten Januar 1829. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. . 
Durch die Bestimmung im §&. 10. Buchst. a. des Gesetzes vom 1#en 
Juli 1822. sind die aus Staatskassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und 
die Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener von allen direkten 
Beiträgen zu den Gemeinelasten befreit. 
Wir finden Uns, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, und nach 
erstattetem Gutachten Unseres Staatsraths, bewogen, bei völliger Anwendbarkeit 
der Gründe, weshalb Wir die aus Staatskassen zu erhebenden Wittwenpensionen 
und Waisen-Erziehungsgelder von solchen Beiträgen entbunden haben, mittelft 
gegenwärtiger Deklaration dieser Vorschrift, die Befreiung von denselben auf 
diejenigen Pensionen und Unterstützungen auszudehnen, welche die Wütwen und 
Waisen ehemaliger öffentlicher Beamten und Diener aus einer der besondern, 
mit Unserer Genehmigung errichteten, Versorgungsanstalten empfangen, wohin 
namentlich die allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt und die Militair-Wirt- 
wenkasse, so wie sämmtliche Anstalten gehören, die zum Zwecke der Wittwen- 
und Waisenversorgung für einzelne Klassen der öffentlichen Beamten und Diener, 
beispielsweise für die Professoren an den Universitäten, für Gelstliche und für 
Schullehrer, gebildet sind. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsieigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21sten Jannar 1829. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. v. Schuckmann. Graf v. Danckelman. 
Beglaubigt: Friese. 
  
Jabrgang 1829. — (No. 1169 — ff0.) B (No. 1170.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 21st#en Februar 1829.)
	        
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