Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 1170.) Minuisterisl -Erkldrung vom 22 sten Januar 1829., über die mit dem Königreich 
Baiern getroffene Percinbarung, die Sicherstellung der Rechte der Schriftsieller 
und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Büchemachdruck betreffend. 
D., Koöniglich-Preußische Ministerium der auswämigen Angelegenheiten erklärt 
hierdurch, in Gemaßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilten 
Ermchtigung: 
nachdem von der Königlich -Baierschen Regierung die Zusicherung ertheilt 
worden ist, daß vorlaufig und bis es nach Artikel 18. der deutschen 
Bundes#kte zu einem gemeinsamen Bundesbeschlusse zur Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck kommen 
wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung zu 
Gunsten der Baierschen Unterthanen im Königreich Baiern bereits bestehen, 
oder künflig erlassen werden, in ganz gleichem Maaße auch zum Schutze 
der Schriftsteller und Verleger der Preußischen Monarchie in Anwendung 
gebracht werden sollen; 
daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits in dem ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrifrsteller 
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen, bestehr, 
auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Baiern Anwendung 
finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel 
gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet 
werden soll, als handele es sich von beeinrrächtigten Schrifestellern und Verlegern 
in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von dem Königlich-Baierschen Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten voll- 
zogene, Erklärung ausgewechselt worden sepn wird, durch öffentliche Bekannt= 
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 22 sten Januar 1829. 
Kdnigl. Freuft Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
S.) v. Schönberg. 
Auanen Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von dem Koöniglich -Baierschen Ministerium des Königlichen Hauses und des 
Aeußern unterm 2ten Februar d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden 
ist, unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten August 1827. 
(Gesetz-Sammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffenrlichen 
Kenntniß gebracht. Berlin, den 131ten Februar 1829. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(Neo. 1171.)
	        
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