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(No. 1170.) Minuisterisl -Erkldrung vom 22 sten Januar 1829., über die mit dem Königreich
Baiern getroffene Percinbarung, die Sicherstellung der Rechte der Schriftsieller
und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Büchemachdruck betreffend.
D., Koöniglich-Preußische Ministerium der auswämigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemaßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm ertheilten
Ermchtigung:
nachdem von der Königlich -Baierschen Regierung die Zusicherung ertheilt
worden ist, daß vorlaufig und bis es nach Artikel 18. der deutschen
Bundes#kte zu einem gemeinsamen Bundesbeschlusse zur Sicherstellung der
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck kommen
wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung zu
Gunsten der Baierschen Unterthanen im Königreich Baiern bereits bestehen,
oder künflig erlassen werden, in ganz gleichem Maaße auch zum Schutze
der Schriftsteller und Verleger der Preußischen Monarchie in Anwendung
gebracht werden sollen;
daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits in dem ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrifrsteller
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen, bestehr,
auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Baiern Anwendung
finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel
gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet
werden soll, als handele es sich von beeinrrächtigten Schrifestellern und Verlegern
in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von dem Königlich-Baierschen Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten voll-
zogene, Erklärung ausgewechselt worden sepn wird, durch öffentliche Bekannt=
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 22 sten Januar 1829.
Kdnigl. Freuft Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
S.) v. Schönberg.
Auanen Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von dem Koöniglich -Baierschen Ministerium des Königlichen Hauses und des
Aeußern unterm 2ten Februar d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden
ist, unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten August 1827.
(Gesetz-Sammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffenrlichen
Kenntniß gebracht. Berlin, den 131ten Februar 1829.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(Neo. 1171.)