Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNo. 5.—
[No. 1478.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 3ten November 1828., wegen des zu Ver-
trägen über Angabe an Jahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels.
U. auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27sten v. M., die abweichenden
Meinungen der Gerichtshoͤfe, wegen der Stempelsteuer bei Vertraͤgen uͤber An-
gaben an Zahlungsstatt, zu vereinigen; setze Ich, in Beruͤcksichtigung des Gesetzes
g. 242. Tit. 16. Th. I. des Landrechts, woselbst auf diese Gattung von Vertraͤgen
das zwischen Kaͤufern und Verkaͤufern obwaltende Rechtsverhaͤltniß angeordnet
wird, hierdurch fest: daß bei den Verträgen über Angaben an Zahlungsstatt die
Stempelsteuer vom Kaufwerth, wie solche nach den Bestimmungen im F. 5. des
Gesetzes vom 7ten März 1822., und im Tarif unter der Rubrik von Kaufver-
trägen, vorgeschrieben ist, entrichtet werden soll. Ich überlasse Ihnen, diese
Bestimmung öffentlich bekannt zu machen, und, daß von den Behörden darnach
verfahren werde, anzuordnen.
Berlin, den 13t6en November 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Graf v. Danckelman und v. Motz.
Jahrgang 1820. — (No. 1178 — 1179.) E (No. 1479.)
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten Mai 1829.)