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([No. 1179.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Februar 1829., die Befugniß der land-
schaftlichen Kredit-Institute zur Auswirkung der gerichtlichen Subhastation
bepfandbriefter Güter betreffend. «
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In den Reglements für die Kredit-Systeme Schlesiens, der Kur= und Neu-
Mark, Pommerns, Westpreußens und des Großherzogthums Posen ist den
Kredit-Direktionen nicht ausdrücklich die Befugniß beigelegk, bei den gerichtlichen
Behörden die Subhastation bepfandbriefter Güter in Antrag zu bringen. Für
das schlesische Kredit= System ist auf den Antrag der Verwaltung desselben
bereits durch das Publikandum vom 30sten August 1810. vorgesehen worden.
Ich setze jedoch auch für die übrigen Kredit -Institute, in Gemaßheit der von den
engern Ausschüssen, als ihren reglementsmäßigen Organen, hierüber gefaßten,
durch den Minister des Innern Mir vorgelegten, Beschlüsse, hierdurch fest: daß
die Kredit-Instikute, gleich andern eingetragenen Gläubigern, befugt seyn sollen,
in allen Fällen und soweit nicht besondere Gesetze ein Anderes verordnen, die
gerichtliche Subhastation der bepfandbrieften Güter auszuwirken, wenn nach der
pflichtmäßigen Ueberzeugung der Verwaltungsbehörden die reglementsmäßigen
Mittel unzureichend sind, die den Insticuten schuldigen Zinsen und Vorschüsse
herbeizuschaffen. Die Gerichte sind schuldig, auf den Antrag der Kredit-Direk-
tion, die Subhastation ohne vorgängiges Erkenntniß einzuleiten. Ich trage dem
Staatsministerium auf, diese Bestiummungen durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen, und überlasse Ihnen, dem Minister des Innern, die betreffenden
Kredit-Inslieute demgemäß anzuweisen.
Berlin, den 14ten Februar 1829.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministeriut
(No. 1180.)