Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

5  1851.

S.  4.

Eheliche  Kinder  sind,  wenn  es  sich  um  deren  Uebernahme  vor  vollendetem
T#lstten  Lebenjahre  handelt,  in  den  Fällen  des  K.  1.  und  #.  nicht  nach  ihrem  eigenen
Verhälinisse,  sondern  nach  dem  des  Vaters  zu  beurtheilen.  Kinder,  welche  durch
nachfolgende  Ehe  der  Eltern  legitimirt  sind,  werden  den  ehelich  geborenen  gleich
geachtet.

S.  65.

Uncheliche  K  Kinder  sind  nach  demjenigen  Unterthans-Verhaͤltnisse  zu  beurtheilen,
in  welchem  zur  Zeit  der  Geburt  derselben  deren  Mutter  stand,  auch  wenn  sich  spaͤter
eine  Veränderung  in  diesem  Verhältnisse  der  Mutter  zugetragen  hat.

Gehörte  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  ihres  unehelichen  Kindes  keinem  der
kontcahirenden  Staaten  alo  Unterthanin  an,  so  entscheiden  über  dle  Verpflichtung.
zu  seiner  Uebernahme  die  Bestimmungen  des  §.  2

Auch  auf  uneheliche  Kinder  findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absabes  des  §.  G.
Anwendung.

F.  6.

Ist  keiner  der  im  §.  2.  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der  Staat,  in
welchem  der  Heimathlose  sich  aufhält,,  denselben  behalten.

Doch  sollen  weder  Ehefrauen  noch  Kinder  unter  10  Jahren,  falls  sie  einem
andern  Staate  nach  §.  1.  oder  2.  zugewiesen  werden  konnten,  von  ihren  Ehemännern
  und  beziehungoweise  Eltern  getrennt  werden.

7.

Wenn  diejenige  Regierung,  welche  sich  einer  lästigen  Person  entledigen  will,
die  Uebernahme  derselben  von  mehreren  deutschen  Bundesstaaten  aus  der  gegenwärtigen
  oder  einer  andern  Uebereinkunft  zu  fordern  berechtigt  ist,  so  hat  sie  denjenigen
Staat  zunächst  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  in  Beziehung  auf  den  Verpflichtungsgrund
  oder  die  Zeitfolge  näher  verpflichtet  ist.

Hat  dieser  Staat,  auch  nach  vorgängigem  Schriftwechsel  der  obersten  Candesbebörden,
  die  Uebernahme  verweigert,  so  kann  die  ausweisende  Regierung  auch  von
demjenigen  Staate,  welcher  nach  gegenwärtiger  Uebereinkunft  hiernächst  verpflichtet
ist,  die  Uebernahme  fordern  und  demseiben  die  Geltendmachung  seineo  Rechts  gegen
den  vermeintlich  näher  verpflichteten  Staat  überlassen.